Cedric Pascal Rebbe
Die lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Prelaunch-Marketings unter besonderer Berücksichtigung der Videospielbranche
Universität Bielefeld
Die wenigsten Werbekampagnen für Produkte beginnen heutzutage erst unmittelbar vor oder bei Markteinführung. Bereits Monate im Voraus wird auf das mehr oder minder baldige Erscheinen eines Produkts hingewiesen, um Verbraucher früh zum Kauf zu bewegen und gegebenenfalls schon durch eine Vorbestellung zu verpflichten. Im Unterschied zu ‚regulärem‘ Marketing befinden sich die jeweiligen Produkte häufig noch in der Entwicklungsphase, weswegen Unternehmen oft noch keine endgültigen Aussagen zum Produkt machen können oder gar wollen, um bspw. Konkurrenten an der Kopie bestimmter Eigenschaften zu hindern. Dementsprechend sind auf Verbraucherseite vergleichsweise wenige Produktinformationen verfügbar, deren Streuung darüber hinaus in der Regel stark vom Unternehmen beeinflusst wird. Dies kann bei Verbrauchern zu unrealistischen und später enttäuschten Erwartungen führen, was sich in den letzten Jahren insbesondere in Unterhaltungsmedien betreffenden US-amerikanischen Rechtsstreiten zeigt.
Das Prelaunch-Marketing wurde in der juristischen Auseinandersetzung bisher nicht als eigenständiger Vermarktungszeitpunkt gewürdigt und umfassend analysiert, obwohl die Praxis sich schon lange in der Wirtschaft etabliert und an Bedeutung gewonnen hat. Es birgt im Kontext des Lauterkeitsrechts besondere Herausforderungen sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer, die es zu untersuchen gilt.
Es interessieren hier drei zentrale Aspekte:
Zum einen stellt sich die Frage, wie konkret eine dem Markteintritt des Produkts zeitlich vorgelagerte Werbemaßnahme das Produkt beschreiben muss, um überhaupt absatzfördernd i.S.e. geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu wirken, wovon die grundsätzliche Anwendbarkeit des UWG maßgeblich abhängt.
Das zweite Themenfeld stellt das europarechtliche Verbraucherleitbild dar. Ausgehend von einem normativ zu bewertenden Durchschnittsverbraucher muss erörtert werden, wie sich dieser im Lichte der oben geschilderten Informationsknappheit verhält. Dabei müssen Verbraucher- und Unternehmerinteressen gegeneinander abgewogen werden.
Der dritte und für die Praxis wohl wichtigste Aspekt ist das Prelaunch-Marketing im Lichte der lauterkeitsrechtlichen Tatbestände, insbesondere den §§ 5 und 5a UWG. Es ist unter anderem zu klären, ob aufgrund der besonderen Umstände gewisse Informationen vorenthalten werden dürfen und welche Rolle Disclaimer bei der Enthaftung spielen können. Von besonderer Relevanz ist der Fall der nachträglichen Unwahrheit einer Angabe, wenn sich Produkteigenschaften in der Entwicklung zwischen Werbung und Markteintritt ändern, oder aber, wenn bspw. bei digitalen Produkten, eine für später versprochene Eigenschaft während des Produktlebenszyklus nicht mehr nachgereicht wird.
Das Thema ist gerade im Hinblick auf das neue Recht der digitalen Inhalte sowie Verbandsklagenrichtlinie von aktueller Relevanz. Die Untersuchung soll bei der Beantwortung dogmatischer Fragen helfen, aber auch Impulse für die praktischen Anwendungsfälle geben.
Lisa Pischel
Was ist Luxus? Zur kartellrechtlichen Relevanz eines unbestimmten Rechtsbegriffs im selektiven Vertriebssystems
Universität Erlangen- Nürnberg
Selektive Vertriebssysteme spielen insbesondere im Vertrieb hochpreisiger Marken- und Luxusprodukte eine zentrale Rolle. Hersteller nutzen sie, um Qualitätsstandards, Markenimage und die besondere Präsentation ihrer Produkte zu sichern. Gleichzeitig unterliegen solche Vertriebssysteme den Grenzen des europäischen Kartellrechts, insbesondere Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erkennt zwar an, dass selektive Vertriebssysteme bei Luxusprodukten zulässig sein können, verwendet dabei jedoch uneinheitliche und bislang kaum systematisierte Begrifflichkeiten wie „Luxusimage“, „Prestigecharakter“, „Aura von Luxus“ oder „Hochwertigkeit“. Eine klare Definition dessen, was ein „Luxusprodukt“ im kartellrechtlichen Sinne ausmacht, fehlt bislang.
Das Promotionsvorhaben untersucht erstmals systematisch die kartellrechtliche Relevanz dieser Begriffe im Kontext selektiver Vertriebssysteme. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Bedeutung, die von der europäischen und nationalen Rechtsprechung verwendeten Terminologien tatsächlich besitzen und wie sie dogmatisch in die sogenannten Metro-Kriterien eingeordnet werden können. Analysiert werden hierzu insbesondere Entscheidungen des EuGH, des EuG sowie nationaler Gerichte im Spannungsfeld von Kartell- und Markenrecht.
Die Arbeit verfolgt das Ziel, die bislang fragmentierte Rechtsprechung zu strukturieren und die rechtlich relevanten Kriterien für die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme herauszuarbeiten. Aufbauend auf der Analyse soll eine eigenständige Systematisierung beziehungsweise eine Einordnung in Fallgruppen entwickelt werden, anhand derer künftig eine rechtssichere Bewertung selektiver Vertriebssysteme möglich wird.
Methodisch verbindet das Vorhaben klassische kartellrechtliche Analyse mit markenrechtlichen sowie wirtschafts- und marketingwissenschaftlichen Ansätzen. Dabei werden insbesondere Fragen der Markenführung, des Produktimages und des Customer Experience Managements berücksichtigt, um die ökonomischen Hintergründe selektiver Vertriebssysteme besser zu erfassen.
Die Dissertation leistet damit einen Beitrag zur dogmatischen Präzisierung des europäischen Wettbewerbsrechts und adressiert zugleich ein praktisches Bedürfnis nach größerer Rechtssicherheit für Unternehmen und Rechtsanwender im Bereich des selektiven Vertriebs.
Nikolaos Lagoudakis
Die Normativierung des strafrechtlichen Vermögens- und Schadensbegriffs
Ludwig-Maximilians-Universität München
Die Dissertation widmet sich einer der zentralen Herausforderungen des deutschen Vermögensstrafrechts: der Bestimmung des strafrechtlichen Vermögens- und Schadensbegriffs bei Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB). Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensschaden strafrechtlich angenommen werden darf – und wo die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Interpretation verlaufen.
Ausgangspunkt der Arbeit ist die Beobachtung, dass die Rechtsprechung zunehmend normative Kriterien heranzieht, um einen Vermögensschaden zu begründen. Dadurch entsteht die Gefahr, dass Personen strafrechtlich als geschädigt gelten, obwohl wirtschaftlich kein tatsächlicher Verlust eingetreten ist. Die Vermögensdelikte drohen so teilweise zu Instrumenten zum Schutz vermögensfremder Interessen zu werden.
Die Dissertation untersucht diese Entwicklung aus strafverfassungsrechtlicher Perspektive. Besonderes Gewicht kommt dabei den aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen zu, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot, dem Analogieverbot und dem vom Bundesverfassungsgericht besonders hervorgehobenen Verschleifungsverbot. Die Quantifizierbarkeit des Schadens erweist sich dabei als zentrale Voraussetzung verfassungskonformer strafrechtlicher Zurechnung.
Analysiert werden zentrale Fallgruppen der aktuellen Rechtsprechung, darunter der ärztliche Abrechnungsbetrug, der Sportwettbetrug, der Anlagebetrug sowie verschiedene Untreuekonstellationen. Die Arbeit zeigt, dass extensive Normativierungen häufig zu einer Verschiebung des geschützten Rechtsguts führen und den wirtschaftlichen Charakter der Vermögensdelikte verändern.
Die Arbeit plädiert daher für eine konsequent rechtsgutsorientierte Auslegung der Vermögensdelikte. Nur eine am geschützten Rechtsgut Vermögen orientierte Interpretation kann die dogmatische Kohärenz des Vermögensstrafrechts sichern und zugleich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an strafrechtliche Bestimmtheit gerecht werden. Damit leistet die Arbeit einen Beitrag zur aktuellen Debatte um die Konstitutionalisierung des Strafrechts und zur Verbindung von Strafrechtsdogmatik und Verfassungsrecht.
Madeline Trappmann
Das Gebot der Vielfaltsicherung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Arbeitstitel)
Universität zu Köln
Aktuellen Umfrageergebnissen zufolge haben immer mehr Menschen in Deutschland das Gefühl, trotz Möglichkeit ihre politische Meinung nicht frei äußern zu können. Dieses Phänomen wird als Meinungsdruck bezeichnet.
Ein Beispiel: Aus Anlass der Bundestagswahl 2021 fand am 15. September 2021 in der ARD die Sendung „Wahlarena“ statt, in der sich der Kandidat der CDU für das Bundeskanzleramt, Armin Laschet, den Fragen des persönlich anwesenden und digital zugeschalteten Publikums stellte. Die Fragesteller gaben sich dabei grundsätzlich mit Bild und Namen zu erkennen. Eine Fragestellerin, so leitete es der Moderator ein, hatte einer Präsenzteilnahme zunächst zugesagt, bevorzugte kurzfristig jedoch die anonyme Fragestellung mittels Tonaufnahme. Zu groß sei ihre Sorge vor der Reaktion der Öffentlichkeit, wenn sie durch ihre Frage ihre kritische Haltung zur Coronaimpfung offenbarte, wurde ebendiese Impfkampagne doch (nachweislich) medial überwiegend positiv dargestellt.
Auch wenn gesellschaftlicher Meinungsdruck mangels staatlicher Maßnahme kein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist, so ist seine Existenz für eine Demokratie durchaus schädlich, lebt diese doch von dem offen ausgetragenen Diskurs divergierender Meinungen.
Die Aufgabe, die Meinungspluralität der Bevölkerung abzubilden, den gesellschaftlichen Diskurs anzuregen und zu einer Meinungsbildung des Einzelnen beizutragen, kommt in Deutschland qua Verfassung den Medien – Presse und Rundfunk – zu. Nimmt die Presse diese Aufgabe seit jeher im Rahmen ihrer Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG) „außenplural“ in Form eines Wettbewerbs zwischen verschiedenen privaten Druckerzeugnissen wahr, so wird die Meinungspluralität im Rundfunk aufgrund der ursprünglichen Frequenzknappheit und der besonderen Breitenwirkung der Rundfunkangebote in Ausübung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG) „binnenplural“ durch staatsferne Organisationen im Rahmen der dualen Rundfunkordnung gesichert: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk nimmt somit für den Schutz der Meinungsvielfalt eine besondere Rolle ein. Immer mehr Bürgerinnen und Bürger sehen jedoch genau hier in Realität ein Problem. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk berichte zu einseitig, votieren rund ein Drittel der Umfrageteilnehmer einer aktuellen INSA-Consulere-Studie. Dass einseitige Berichterstattung gegen das vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeitete Gebot der Vielfaltsicherung widerspricht, ist evident. Offen ist jedoch bisher in der Rechtsprechung geblieben, welche Anforderungen an eine verfassungsmäßige vielfältige Berichterstattung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu stellen sind. Mit meinem Promotionsvorhaben möchte ich mich mit diesem Idealbild von verfassungsmäßiger Pluralität näher auseinandersetzen, sie definieren und durch Ableitungen mit Leben füllen.
Leonie Brassat
Military Operations to Rescue and Evacuate Nationals from Abroad
Humboldt-Universität zu Berlin
The dissertation project concerns the lawfulness of military operations to rescue and evacuate nationals from abroad (the ‘protection of nationals’ doctrine) under public international law, in particular under the ius ad bellum.
The lawfulness of military operations for the protection of nationals abroad has been highly controversial among states and scholars since the creation of the UN Charter. It is disputed to what extent such operations are lawful in the first place, and what their legal basis is in the second place. So far, this dispute has not found further clarification by state practice, as operations until the 1990s by (mostly Western) states have encountered contradictory, often disapproving state reactions and diverging interpretations thereof. However, state practice since 1990 provides a new reference point for answering the question of lawfulness, as it has evolved considerably. Recent examples include the evacuation of nationals of various countries from conflict zones in Niger (August 2023), Sudan (March 2023), Afghanistan (August 2021), South Sudan (July 2016), and Libya (February 2011). These cases have not yet been analyzed comprehensively, even though they raise the question to what extent the ‘protection of nationals’ doctrine has meanwhile been established in international law, and what requirements exist for these operations to be lawful according to recent state practice. Therefore, the dissertation project aims to analyze recent state practice and to clarify the lawfulness of these operations. In this regard, the project employs both, a doctrinal method as well as an inductive approach for analyzing recent state practice.
Clarifying the lawfulness of these military operations under international law is of utmost practical relevance, as the lives and safety of nationals abroad are frequently at risk due to civil wars, acts of terrorism, hostage-taking, and piracy. Against this background, military operations for the protection of nationals abroad occurred frequently in recent years and can likewise be expected in the future – they can even be considered the most likely deployment scenario for many armies outside of their own countries. An analysis of their lawfulness under international law is therefore a highly topical and relevant issue.
Lukas Kretschmann
Die Ausfallhaftung für Unternehmensvereinigungen im europäischen Kartellrecht und ihr Verhältnis zur Individualhaftung
Universität Münster
Das europäische Kartellverbot des Art. 101 AEUV richtet sich nicht nur an Unternehmen, sondern auch an Unternehmensvereinigungen. Auch gegen Unternehmensvereinigungen kann die Europäische Kommission empfindliche Geldbußen verhängen. Da für die Berechnung der Geldbuße auch der Umsatz der Mitgliedsunternehmen herangezogen werden kann, kann eine solche Geldbuße die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Vereinigung schnell übersteigen. Für diesen Fall hat der europäische Gesetzgeber ein besonderes Instrument in der VO 1/2003 vorgesehen: die Ausfallhaftung für Unternehmensvereinigungen. Wenn eine Unternehmensvereinigung zahlungsunfähig ist, kann die Europäische Kommission unter spezielleren Bedingungen die Geldbuße auch direkt von den Mitgliedsunternehmen verlangen. Trotz der potentiell erheblichen Folgen für Unternehmen sind viele Fragen rund um die europäische Ausfallhaftung bis heute ungeklärt. Spannend ist insbesondere die Frage nach dem Verhältnis zur individuellen Haftung eines Unternehmens. Kann ein Unternehmen im Wege der Ausfallhaftung in Anspruch genommen werden, wenn es bereits individuell eine Geldbuße erhalten hat? Oder muss ein Unternehmen über die Ausfallhaftung haften, obwohl es individuell durch die Kronzeugenregelung einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße erhalten hat? Schaut man sich nur den Wortlaut der Ausfallhaftung an, könnte man auf die Idee kommen, beide Fragen zu bejahen. An einem solchen Ergebnis sind jedoch aus verschiedensten Gründen Zweifel angebracht. Um das Verhältnis zwischen Individual- und Ausfallhaftung tatsächlich zu klären, müssen vielfältige Untersuchungen durchgeführt werden. Dies beginnt bei der Betrachtung der Fallkonstellationen, in denen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nebeneinander haften. Es stellt sich außerdem die Frage, welche Rechtsnatur die Ausfallhaftung besitzt und wie sie sich in das übrige Kartellbußgeldrecht einfügt. Die bisherige Literatur ist sich bei dieser Frage uneins. Die Ausfallhaftung muss sich zudem am EU-Primärrecht messen lassen. Wie wirken sich die Prinzipien und Garantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf das Nebeneinander von Individual- und Ausfallhaftung aus? Und wie gehen eigentlich die EU-Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht mit dieser Konstellation um? Im Zusammenhang mit der Ausfallhaftung kann man sich außerdem eine grundlegende Frage des EU-Kartellrechts stellen: Wieso sind Unternehmensvereinigungen eigentlich Adressaten des Kartellverbots?
Titus Michel
Die unsichtbare Hand im Unternehmen: Ökonomische Funktion des Konzerns als Organisationsform und gesellschaftsrechtliche Schlussfolgerungen.
FU Berlin
Das Dissertationsvorhaben beruht auf der Annahme, dass der Konzern rechtsökonomisch als ein hybrides System zur Organisation von wirtschaftlichen Aktivitäten beschrieben werden kann. Nach dieser formalen Einordnung vereint der Konzern die Effizienzvorteile von unternehmerischer Planung mit denen marktlicher Koordination, sodass die Gesamttransaktionskosten komplexer wirtschaftlicher Aktivitäten reduziert werden. Die Untersuchung hat das Ziel, den Mechanismus, den Nutzen und die Kosten dieser hybriden Organisation wirtschaftlicher Aktivitäten durch den Konzern herauszuarbeiten, um deutsche und europäische Regelungen zum Konzernrecht zu evaluieren und Vorschläge zu entwickeln. Bisherige persönliche Vorarbeiten deuten auf einen strukturellen Fehlanreiz für die Konzernleitung als zentralen Konflikt der hybriden Struktur des Konzerns hin. Aufgrund der Trennung von rechtlicher Kontrolle und wirtschaftlichem Erfolg könnte die Konzernleitung motiviert sein, den Konzern nicht nach Maßgabe der Gewinnmaximierung zu führen, sondern durch die Enteignung von Vermögenswerten der abhängigen Unternehmen nach „lokalen“ Gewinnen des herrschenden Unternehmens zu streben. Eine gerichtlich unbeschränkt überprüfbare Wertekontrolle bei der monetären Bemessung von konzerninternen Transaktionen könnte entgegen anders lautender Stellungnahmen in der deutschen und europäischen Diskussion notwendig sein, um die Effizienzvorteile des Konzerns zu realisieren
Paul Robert Bialaschik
Organhaftung im Spannungsfeld von Nachhaltigkeit und Unternehmenszweck - Ein Rechtsvergleich Deutschland, Schweiz und Liechtenstein
Universität Liechtenstein
Das Dissertationsvorhaben untersucht das Spannungsverhältnis zwischen zunehmenden Nachhaltigkeitsanforderungen und den Aufgaben sowie Pflichten der Organe von Aktiengesellschaften im Hinblick auf den Unternehmenszweck. Im Mittelpunkt steht eine rechtsvergleichende Analyse des deutschen, schweizerischen und liechtensteinischen Gesellschaftsrechts. Dabei werden insbesondere die unterschiedlichen Corporate-Governance-Strukturen der Rechtsordnungen sowie deren Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten untersucht.
Vor dem Hintergrund neuer europäischer und nationaler Regelungen, insbesondere im Bereich ESG, Lieferkettenverantwortung und nachhaltiger Unternehmensführung, analysiert die Arbeit, wie Nachhaltigkeitsziele rechtlich in die Unternehmensleitung integriert werden und welche Konflikte sich hieraus für Vorstand, Verwaltungsrat und Aufsicht ergeben können. Ein besonderer Fokus liegt auf möglichen Haftungsrisiken sowie auf der Frage, ob Nachhaltigkeit inzwischen Teil des Unternehmensinteresses geworden ist oder weiterhin im Spannungsverhältnis zur klassischen Gewinnerzielung steht.
Die Dissertation verfolgt das Ziel, Unterschiede und Gemeinsamkeiten der untersuchten Rechtsordnungen herauszuarbeiten und praxisnahe Lösungsansätze für eine rechtskonforme Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Corporate Governance von Aktiengesellschaften zu entwickeln. Grundlage der Untersuchung ist ein rechtsvergleichender Ansatz unter Berücksichtigung internationaler, europäischer und nationaler Entwicklungen im Gesellschafts- und Nachhaltigkeitsrecht
Ricarda Börtzler
Do legal criminal proceedings influence the severity of complex post-traumatic stress symptoms in victim-survivors of gender-based violence?
Johann- Wolfgang- Goethe- Universität Frankfurt a.M.
Strafverfahren stellen für Betroffene oft eine erhebliche psychische Belastung dar, da sie sich fremden Rechtsstrukturen anvertrauen und intimste Erfahrungen detailreich schildern müssen. Dabei tritt ein systemischer Zielkonflikt zutage: Während die emotionale Genesung ein zentrales Individualinteresse darstellt, fokussiert die Rechtspraxis auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). In diesem Spannungsfeld riskieren Betroffene, in ihrer Vulnerabilität instrumentalisiert zu werden oder sich einem Prozess auszusetzen, der beträchtliche psychische Kraftreserven beansprucht.
Praktisch zeigt sich dies etwa darin, dass die gerichtliche Erwartung einer chronologischen Schilderung der fragmentierten Natur traumatischer Erinnerungen widerspricht. Werden Erinnerungslücken als mangelnde Glaubwürdigkeit ausgelegt, entsteht eine zusätzliche Belastung. Diese verschärft sich, wenn Schutzmechanismen wie emotionale Distanzierung als mangelnde Betroffenheit missverstanden werden oder Betroffene mit stereotypen Victim-Blaming-Narrativen konfrontiert sind. Über die Beweisaufnahme hinaus stellen prozessuale Rahmenbedingungen, wie die erzwungene räumliche Nähe zum Beschuldigten, eine massive Herausforderung dar.
Obwohl sich der Opferschutz in Deutschland stetig verbessert, bleibt dessen praktische Umsetzung eine Frage der individuellen Informiertheit der Opfer-Überlebenden sowie der personellen und finanziellen Kapazitäten innerhalb der Rechtsstrukturen. Bisherige Erkenntnisse weisen darauf hin, dass das deutsche Rechtssystem Defizite in der Traumasensibilität aufweist, wodurch das Strafverfahren für Betroffene eine psychische Zusatzbelastung darstellt.
Die Symptome der seit 2022 in der ICD-11 kodifizierten Komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (KPTBS) dienen in meinem Forschungsvorhaben als zentraler Indikator für diese Auswirkungen. Diese Symptomatik beschreibt die Folgen langanhaltender traumatischer, zwischenmenschlicher Ereignisse. Sie basiert auf den PTBS-Merkmalen Wiedererleben, Vermeidung und Bedrohungswahrnehmung und ist um drei komplexe Symptome erweitert: Schwierigkeiten bei der Affektregulation, ein negatives Selbstkonzept sowie Probleme in der Beziehungsgestaltung. Da hierzu im Justizkontext kaum empirische Daten vorliegen, untersuche ich, welche verfahrensspezifischen Variablen die Symptomschwere maßgeblich beeinflussen.
Das Vorhaben nutzt ein exploratives sequenzielles Mixed-Methods-Design. In einer qualitativen Phase werden Interviews mit psychosozialen Prozessbegleiter*innen geführt, um Belastungsmomente der aktuellen Rechtswirklichkeit zu bestimmen. Darauf aufbauend erfolgt eine quantitative Untersuchung mittels standardisierter Fragebögen für Opfer-Überlebende zu ihrem Verfahrenserleben und ihrer Symptomintensität. Ziel ist es, Impulse für eine traumasensible Justiz zu liefern, die Betroffene entlastet, während rechtsstaatliche Anforderungen gewahrt bleiben.
Saskia Reimann
Sinnhaftigkeit von Schöffinnen und Schöffen in Wirtschaftsstrafverfahren
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Das Schöffensystem, in dem Laienrichterinnen und Laienrichter gemeinsam mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern über strafrechtliche Sachverhalte entscheiden, hat in Deutschland eine lange Tradition. Verankert in der Idee der demokratischen Teilhabe, soll es das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung stärken. Zugleich leisten Schöffinnen und Schöffen durch ihre Kontrollfunktion einen Beitrag zur Verbesserung der Sachgerechtigkeit sowie zur Transparenz und Verständlichkeit gerichtlicher Entscheidungen.
Während das Schöffensystem in vielen Strafverfahren seine Berechtigung findet, stellt sich die Frage, ob dies auch für Wirtschaftsstrafverfahren gilt, die sich durch ihre besondere fachliche und rechtliche Komplexität auszeichnen. Prominente Beispiele wie der Cum-Ex-Komplex, das Verfahren gegen ehemalige Verantwortliche der Wirecard AG oder Prozesse im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verdeutlichen die wirtschaftlichen, steuerrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Dimensionen moderner Wirtschaftsstrafverfahren.
Für Schöffinnen und Schöffen, die in der Regel keine juristischen oder wirtschaftlichen Vorkenntnisse mitbringen, können solche Verfahren eine erhebliche Herausforderung darstellen. Gleichwohl wirken sie nach § 30 Abs. 1 GVG uneingeschränkt und in gleichem Umfang bei der Urteilsfindung mit wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter.
Zweifel an der tatsächlichen Einflussnahme von Schöffinnen und Schöffen werden durch eine 2023 veröffentlichte Stude der Universität Tübingen zur „Rolle der Schöffen bei Absprachen im Strafprozess“ verstärkt. Denn sie legt nahe, dass Schöffinnen und Schöffen - zumindest im Bereich der Mitwirkung bei Verständigungen – zu „abnickenden Statisten“ verkümmern.
Da Wirtschaftsstrafverfahren als besonders abspracheträchtige Verfahrensart gelten, dürfte sich diese Problematik entsprechend verstärkt darstellen. Hinzu kommt die oben beschriebene fachliche und rechtliche Komplexität der Verfahren. Sollten Schöffinnen und Schöffen tatsächlich nur pro forma mitwirken, scheint die Sinnhaftigkeit ihres Amtes in Wirtschaftsstrafverfahren in Frage gestellt.
Trotz der praktischen und rechtsstaatlichen Relevanz dieser Problematik fehlt bislang eine vertiefte wissenschaftliche Untersuchung zum Schöffenamt in Wirtschaftsstrafverfahren. Dieses Vorhaben zielt darauf ab, diese Lücke zu schließen.
Kern der Arbeit bildet eine empirische Studie, die das Bestehen eines Verbesserungsbedarfs in der Praxis darlegen sowie den bislang geringen Forschungsstand zum Schöffenamt in Wirtschaftsstrafverfahren aktualisieren und erweitern soll. Hierzu werden derzeit Schöffinnen und Schöffen sowie Richterinnen und Richter in den Wirtschaftsstrafkammern zu ihren Erfahrungen befragt.
Sofern sich die Bedenken bestätigen, sollen durch diese Arbeit konkrete Verbesserungs- bzw. Reformmöglichkeiten aufgezeigt werden. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf einer möglichen Verbesserung der Situation der Schöffinnen und Schöffen bei Gericht.