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Völkerstrafrecht
Deutschland als Ort des Völkerstrafrechts

Verfolgung von Tätern schwerwiegender Verbrechen
Karlsruhe, das Gebaeude der Generalbundesanwaltschaft

Das Gebäude der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe.

© picture alliance / SULUPRESS.DE | Marc Vorwerk/SULUPRESS.DE

Angesichts des aggressiven Krieges Russlands gegen die Ukraine und zahlreicher gravierender Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts weltweit hat in den letzten Jahren die Diskussion über die Umsetzung und Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts an Bedeutung gewonnen. Die aktuelle Debatte verschärft die zentrale Frage der wirksamen Verfolgung von Völkerstraftätern sowohl national durch das Prinzip der Universellen Jurisdiktion (Weltrechtsprinzip) als auch international.

Vor diesem Hintergrund hat die Ampel-Regierung am 27. November 2023 die jüngsten Änderungen am Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) in einem Gesetzentwurf vorgeschlagen, um aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen und bestehende Rechtslücken zu schließen. Die zuletzt vorgeschlagenen Änderungen im deutschen Völkerstrafgesetzbuch sollen nicht nur dazu dienen, Strafbarkeitslücken zu schließen, sondern auch das VStGB mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Einklang zu bringen. Auf diese Weise wird Deutschland auch dazu beitragen, das Ziel 16.1 der UN-Agenda 2030 zu erreichen: alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern.

Zusätzlich hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Einführung einer elektronischen Datenbank unterstützt, die sämtliche deutsche Gerichtsentscheidungen zum Völkerstrafrecht enthält. Durch diese Maßnahmen wird die deutsche Justiz ihre führende Rolle bei der Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Völkerstrafrecht weiter ausbauen.

Reform des Völkerstrafrechtsgesetzbuches (VStGB)

Am 30. November 2023 hat der Gesetzentwurf der Bundesregierung das Parlament erreicht, welcher die Aufmerksamkeit der Völkerstrafrechtsexpertinnen und -experten in einer öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestages erregte. Besonders hervorzuheben und zu begrüßen ist bei dem Reformvorhaben die Aufnahme weiterer Tatbestände wie sexualisierter Gewalt in die Normtexte des Völkerstrafgesetzbuches. Hierzu zählen unter anderem "sexueller Übergriff", "sexuelle Sklaverei", "Gefangenhalten einer unter Zwang geschwängerten Person" und "erzwungener Schwangerschaftsabbruch". Weitere begrüßenswerte Änderungen betreffen den Umgang mit der sexuellen Orientierung als unzulässiger Grund für die Verfolgung einer Gruppe und die Einführung eines eigenständigen Tatbestandes zum zwangsweisen "Verschwindenlassen".

Die angestrebten Reformen können außerdem eine maßgebliche Rolle beim Schutz von Opfern von Völkerstraftaten spielen, da sie oft traumatisiert sind und dringend psychologische Unterstützung benötigen. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Nebenklagebefugnis, den Anspruch auf einen Verfahrensbeistand und die psychologische Begleitung für die Überlebenden von Völkerstraftaten vor. Eine Gruppe von Überlebenden, die bisher noch nicht ausreichend berücksichtigt wird, sind Opfer mit schwerwiegenden psychischen Traumata, die aber nicht in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt wurden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Regelung des Zugangs für Medienvertreterinnen und –vertreter zur gerichtlich bereitgestellten Verdolmetschung. Diese Änderung wird nicht nur dazu beitragen das Publikum der Tatortgesellschaften durch Medienberichte über die Gerichtsverfahren zu informieren, sondern erweitert auch die Rechtsprechung des deutschen Völkerstrafrechts, weil sie in vielfältigeren Sprachen verfügbar sein wird.

Deutschland als Standort des Weltrechtsprinzips

Das Weltrechtsprinzip ermöglicht einem Staat die strafrechtliche Verfolgung von Völkerstraftaten, auch wenn diese außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden und weder von einem seiner Staatsbürger begangen wurden noch gegen einen solchen gerichtet waren. Dadurch können nationale Gerichte in Drittstaaten Völkerstraftaten juristisch verfolgen und sowohl niedrig- als auch hochrangige Täter zur Rechenschaft ziehen. Diese rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit der deutschen Strafjustiz haben sich auch Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Gerhart Baum zunutze gemacht als sie beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eine Strafanzeige gegen Wladimir Putin eingereicht haben. Die Anzeige stellte einen bedeutsamen Fortschritt in den Ermittlungen dar, da sie eine über bisherige Anzeigen hinausgehende umfangreiche Stoffsammlung enthielt.

Gerhart Baum und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger stellen Strafanzeige gegen Wladimir Putin

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin a. D. gemeinsam mit Gerhart Baum, Bundesminister a. D., Rechtsanwalt Dr. Nikolaos Gazeas, , bei der Bundespressekonferenz zum Thema Strafanzeige beim Generalbundesanwalt.

Die Strafanzeige von Gerhart Baum und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ging beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe ein. Diese richtet sich gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin, seinem Führungskreis und gegen die Soldaten in der Ukraine.

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Nach dem Weltrechtsprinzip werden Völkerstrafrechtsverfahren von deutschen Gerichten für die Tatortgesellschaften stellvertretend durchgeführt. Vor diesem Hintergrund ist die Dokumentation relevanter Verfahren von essenzieller Bedeutung, um nicht nur die betroffenen Gesellschaften zu informieren, sondern auch die Rechtsprechungen des deutschen Völkerstrafrechtssystems zu verbreitern. Ein wichtiger Bestandteil hierzu wird die vorgeschlagene Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sein, um für Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung, gerade völkerstrafrechtliche Verfahren, Ton- und Filmaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken anfertigen zu können.

Zudem wurde am 22. Februar 2024, unterstützt vom Bundesministerium der Justiz (BMJ), eine elektronische Datenbank "Völkerstrafrecht in Deutschland" eingeführt. Diese bietet umfassende Übersichten sowie "Case Information Sheets" zu sämtlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs im Bereich des Völkerstrafrechts. Die Datenbank enthält sämtliche Urteile deutscher Gerichte zum Völkerstrafrecht seit dem Bosnienkrieg. Diese sind nach Fällen, Regionen und Themen strukturiert und bieten Zusammenfassungen, die einen schnellen Überblick ermöglichen, inklusive Sachverhalt, besonderer Verfahrensaspekte, rechtlicher Auslegungen und Verweise auf andere Entscheidungen. Die Urteile sind sowohl in Deutsch als auch in Englisch verfügbar. Dies wird die Reichweite der Urteile erheblich erhöhen und ihre Vorbildfunktion unterstreichen. Eine vergleichbare Datenbank existiert unter dem Dach des IStGH, namentlich:  The ICC Legal Tools Database. Jedoch ist Deutschland das erste Land, das eine solche Initiative auf nationaler Ebene einrichtet.

Die Verfolgung des russischen Angriffskriegs

Ein offener Punkt bleibt die Durchsetzung der Strafbarkeit des Verbrechens der Aggression. Zunächst ist dafür die Verankerung der Strafbarkeit des Aggressionstatbestandes in nationalem Recht entscheidend. In Deutschland ist dies der Fall, das Führen eines Angriffskriegs ist im VStGB unter Strafe gestellt. Deutschland könnte also theoretisch nach dem Weltrechtsprinzip aktiv werden. Jedoch stellen Rechtslücken bei der sogenannten „Vorgesetztenverantwortlichkeit“ noch ein Hindernis zur vollständigen Umsetzung des Weltrechtsprinzips dar. Die Vorgesetztenverantwortlichkeit ist entscheidend, um Straflosigkeit in hierarchischen Strukturen zu bekämpfen.

Auch die Frage über Putins Rechenschaft für das Verbrechen der Aggression bleibt kompliziert, da er gerade an der Macht ist und seine funktionelle Immunität dazu führt, dass er strafrechtlich noch nicht verurteilt werden kann. Einige autokratische Regierungen betrachten diese Immunität als völkerrechtlich uneingeschränkt geltend. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) hat zwar bereits einen Haftbefehl bezüglich der Kinderverschleppung in die Ukraine als Kriegsverbrechen erlassen. Eine Kooperation Russlands bei der Auslieferung und strafrechtlichen Verfolgung ist aber unrealistisch, solange Putin noch an der Macht ist.

Zur Frage, wie die gerichtliche Verfolgung der russischen Verbrechen in der Ukraine ausgestaltet werden kann, werden derzeit verschiedene Modelle diskutiert. Es existiert die Möglichkeit ein hybrides Tribunal durch die UN-Generalversammlung einzurichten, obwohl dies aufgrund des Nahostkonflikts kompliziert ist, da es durch eine Resolution der UN-Generalversammlung geschaffen werden müsste und auf Widerstand einiger islamischer Länder und autokratischer Regierungen stoßen könnte. Eine weitere Möglichkeit wäre die Einrichtung eines internationalisierten Tribunals in der Ukraine, das praktisch gleichberechtigt mit ukrainischem Recht agieren würde. Für diese Option gibt es jedoch zwei wesentliche Hindernisse: zum einen befindet sich die Ukraine im Krieg und hat deshalb limitierte Kapazitäten, und zum anderen lässt die ukrainische Verfassung keine Änderungen zu. Ein internationalisiertes Tribunal sollte Teil der Judikative und in der Verfassung verankert werden. Seit dem Beginn der Putins Aggression gilt in der Ukraine Kriegsrecht und eine Veränderung der Verfassung ist nicht erlaubt, um die Etablierung des Tribunals in der Verfassung vorzusehen. 

Eine aussichtsreiche Möglichkeit könnte die Schaffung eines internationalen Tribunals sein, dem Gleichgesinnte Staaten beitreten, sich die Last der Fallbearbeitung aufteilen und so die Grundlage für die zukünftige Rechenschaft für die Aggression Russlands vorbereiten würden. Die Idee eines Tribunals mit der Mitgliedschaft von Gleichgesinnten sollte von Deutschland aktiv weiterverfolgt werden. So wird nicht nur die russische Aggression bekämpft, sondern auch die regelbasierte Weltordnung in einem größeren Kontext gestärkt.

Auf politischer Ebene sollte Deutschland gerade in dieser Phase eine bedeutende Rolle spielen, um die juristische Verfolgung der Täter des russischen Aggressionsverbrechens vorzubereiten. Jede Reform des VStGB ist Makulatur, wenn Deutschland sich nicht aktiv daran beteiligt, das Weltrechtsprinzip in Bezug auf den Angriffskrieg auf die Ukraine einzusetzen.