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Rechtsextremismus
Der Anschlag von Hanau – die Polizei leugnet ihre Verantwortung

Die Polizei leugnet ihre Verantwortung
Fotos und Bilder der Opfer des rassistischen Anschlags von Hanau 2020
Fotos und Bilder der Opfer des rassistischen Anschlags von Hanau 2020 © picture alliance/dpa | Arne Dedert

Die Polizei im Rechtsstaat hat es nicht leicht: Je nach Lage Gefahren abwehren oder die Strafverfolgung aufnehmen, wirksam und verhältnismäßig, kann für sich genommen schwierig genug sein. Dann auch noch für etwaige Fehler einzustehen scheint Polizeikräfte, insbesondere ihre Führung, zu überfordern. In den Nachtstunden des 19. Februar 2020 wird Hanau zum Menetekel für die rechtsextremistischen Entwicklungstendenzen in dieser Republik sowie zum Beweis für misslungene Gefahrenabwehr, pflichtwidrige Strafverfolgung und hartnäckige Abwehr von Kritik. Bei dem Massaker von Hanau wurden Kaloyan Velkov, Fatih Saraçoğlu, Sedat Gürbüz, Vili-Viorel Păun, Gökhan Gültekin, Mercedes Kierpacz, Ferhat Unvar, Hamza Kurtović und Said Nesar Hashemi zu Opfern eines Mörders. Drei weiteren jungen Männern fügte er schwere Schussverletzungen zu. Der Täter: ein Rassist, der seine rechtsextremistische Gesinnung und xenophobe Paranoia zuvor im Internet ausgebreitet und auch der Staatsanwaltschaft in einer Strafanzeige offenbart hatte.

Der hessische Innenminister Peter Beuth verlor keine Zeit. Er lobte unmittelbar nach der Tat das Vorgehen der Polizei. In diesem Geist wies der Leiter der Polizeidirektion Main-Kinzig, Jürgen Fehler, im Frühjahr 2021 alle Kritik zurück und bekräftigte, die Polizei habe in jener Nacht »ihr Bestes getan«. Das erscheint voreilig, denn vier problematische Komplexe des Polizeieinsatzes zeichnen sich seit längerem ab und stellen Fragen nach der Verantwortung und Haftung der Polizei und des Bundeslandes. In mehreren Strafanzeigen und einem Verfahren wegen Amtshaftung sind die Mängelrügen betreffend den Einsatz der Polizei auf den Weg gebracht worden, nunmehr sollen sie in einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags untersucht werden.

Fluchtwege verschlossen

Der erste Komplex betrifft den abgeschlossenen Notausgang in der Arena-Bar, der mehreren Opfern und Verletzten zum Verhängnis wurde, da ihnen kein Weg offen stand, vor dem eindringenden Täter zu flüchten. Bei einem gewerblich genutzten Gastraum trifft die Aufgabe des Personen- und Brandschutzes nach dem Gaststättengesetz und der Gewerbeordnung in erster Linie den Betreiber und dann das Gewerbeaufsichtsamt. Daneben fällt die Abwehr von Gefahren (auch für Personal und Besucher:innen einer Bar) auch in den Aufgabenbereich der Polizei, jedenfalls soweit sie Kenntnis von einer Gefahrenquelle hat.

In der Arena-Bar wurden von der Polizei regelmäßig Personenkontrollen durchgeführt. Unstreitig war der Polizei bekannt, dass der Notausgang verschlossen war. Ob das Absperren des Notausgangs auf eine Anweisung oder Absprache mit der Polizei zurückgeht (um die Kontrollen zu erleichtern), ist umstritten. Vom Hessischen Innenminister wird dies, wie zu erwarten, zunächst zurückgewiesen: »Die hessische Polizei würde niemals Anweisungen erteilen, die den Gesetzen zuwiderlaufen.« Die Logik: Was nicht sein darf, kann auch nicht sein.

Notruf nicht erreichbar

Der zweite Komplex betrifft die Notrufanlage der Polizei in Hanau. Nach dem ersten Anschlag in der Innenstadt, bei dem drei Personen getötet wurden, verfolgte Vili-Viorel Paˇun den Täter mit seinem Auto, um ihn von der Straße abzudrängen oder jedenfalls von weiteren Morden abzubringen. Während der Verfolgungsfahrt versuchte Vili-Viorel Paˇun dreimal, aber ohne Erfolg, die polizeiliche Notrufeinrichtung Hanau zu erreichen und die Polizei Hanau zu alarmieren. Auf dem Parkplatz vor der Arena-Bar wurde er vom Täter gestellt und buchstäblich in seinem Wagen hingerichtet. Wiederum hatte der hessische Innenminister zunächst nichts an den seit langem bekannten Mängeln der Notrufanlage Hanau – mit nur zwei Leitungen und keiner Überleitung zu einer Notrufzentrale (bei Überlastung) – auszusetzen. Erst nach nahezu einem Jahr rang sich der oberste Dienstherr und Verantwortliche für die Organisation des Notrufsystems zu dem Eingeständnis durch: »Es ist richtig, dass die Polizeistation nur eine begrenzte Anzahl von Anrufen in dieser Nacht entgegennehmen konnte. Eine Weiterleitung von vielen gleichzeitig eintreffenden Notrufen war zum Zeitpunkt der Tatnacht technisch nicht möglich.«

In ihrer Einstellungsverfügung der Ermittlungen, angestoßen durch die Strafanzeige der Eltern Paˇun, legte die Staatsanwaltschaft im Detail die organisatorischen Missstände dar und begründete materialreich ein Organisationsverschulden, das auch in der Klage auf Staatshaftung geltend gemacht wird. Freilich schließt dieser Ermittlungsbericht mit einer Pointe, die der Logik der Fehlerleugnung, nicht aber staatsanwaltschaftlicher Ermittlung entspricht. Die Staatsanwaltschaft versucht, den Zusammenhang von Organisationsverschulden und Ermordung des mutigen Vili-Viorel Paˇun mit hypothetischen Überlegungen zu durchtrennen: Selbst wenn dieser die Polizei hätte erreichen können, wäre nicht ausgemacht, ob er sich an deren Warnung, die Verfolgung aufzugeben, gehalten hätte. Gegen das Strafverfahrensrecht bringt die Staatsanwaltschaft damit unter der Hand eine Hypothese zum Alternativverhalten ins Spiel, die in einem Ermittlungsbericht nichts zu suchen hat. Eine Pointe des Berichts: Zwar stellte die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen gegen die Polizeikräfte in der Dienststelle Hanau I ein (gegen die sich die Anzeige nicht gerichtet hatte), legte aber – vielleicht unfreiwillig – ausführlich und materialreich die Aspekte des Organisationsverschuldens dar.

Hilfeleistungen unterlassen

Zum dritten Komplex. Nachdem er Vili-Viorel Paˇun ermordet hatte, drang der Täter in den Raum des Kiosks im Vorraum der Arena-Bar ein. Dort erschoss er Mercedes Kierpacz und Gökhan Gültekin. Auch Ferhat Unvar wurde angeschossen und konnte sich, wie sich aus der Video-Aufzeichnung erschließt, hinter den Tresen des Kiosks ziehen, wo er regungslos liegen blieb.

Die Polizei ist zur gesundheits- und lebensschützenden Hilfeleistung verpflichtet, bevor Notarzt und Sanitätsdienst eintreffen. Zur Erstversorgung gehören vor allem Wundversorgung, fachgerechte Lagerung des Körpers, Ruhigstellen von Knochenbrüchen oder die Stillung von Blutungen. Alles dies wurde bei Ferhat Unvar unterlassen. Die Videoaufzeichnung dokumentiert, dass Einsatzkräfte dreimal – ohne jemals die Vitalfunktionen zu prüfen – über ihn hinwegstiegen, um den Tatort gegen Blicke von außen abzuschirmen. Erst nach circa einer halben Stunde wurde diese Prüfung von einem Arzt vorgenommen. Nach den widersprüchlichen Angaben zum Todeszeitpunkt wären eine Feststellung der Vitalfunktion und Erstversorgung dringend notwendig gewesen: In einem Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Südosthessen betreffend F. Unvar, Leichensache, wird als Todeszeit angegeben: »19. 02. 2020 gegen 21:50 Uhr«. Das wäre, genau genommen, bevor der Täter den Kiosk betreten hatte. In der Sterbeurkunde des Standesamts Hanau wird der Zeitpunkt, fast ebenso abwegig, auf 3:10 Uhr festgesetzt. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass die Gesamtsituation die eine oder andere Beamt:in besonders belastet haben könnte, begründet selbst Überforderung keine Befreiung von den Amtspflichten. Ob Ferhat Unvar sofort oder später verstarb, ist insofern ebenfalls unerheblich: Unabhängig vom exakten Todeszeitpunkt gehören die Überprüfung der Vitalfunktionen und die Erstversorgung von Opfern einer Gewalttat zum Standard polizeilicher Amtspflichten. Sie sind unbedingt wahrzunehmen, zumal nicht völlig auszuschließen ist, dass Ferhat Unvar bei angemessener, rascher und ordnungsgemäßer Erstversorgung durch die Polizei und zeitnaher Weiterversorgung durch den Sanitätsdienst eine Überlebenschance gehabt hätte.

Das Totenfürsorgerecht der Angehörigen und die postmortale Würde der Opfer missachtet

Die Opfer des Mordanschlags wurden noch am Morgen und am Nachmittag des 20. 2. 2020 obduziert. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Obduktionen ohne nähere Begründung an. Als Zweck wurde durchweg angegeben: Klärung der Todesursache und Sicherung der Beweisführung. Das entspricht dem Grundsatz größtmöglicher Beschleunigung aus dem Strafprozessrecht. Dieser wäre bei einem Verbrechen mit unklarer Todesursache und drohendem Beweismittelverlust zu beachten gewesen, nicht aber bei einem Anschlag mit deutlicher Täteridentität, Video-Aufzeichnung des Tathergangs in der Arena-Bar und am Kiosk sowie zahlreichen Augenzeugen.

Auf das Recht der Angehörigen zur Totenfürsorge und die postmortale Würde der Opfer wurde von Polizei und Staatsanwaltschaft keine Rücksicht genommen. Obwohl Identität und Adresse der Angehörigen den Polizeikräften bekannt war, dauerte es zumeist Stunden, bis ihnen eröffnet wurde, ihr Sohn beziehungsweise ihre Tochter gehöre zu den Ermordeten. Auch die Anordnungen der Beschlagnahme beziehungsweise Sicherstellung der Leichen und deren Öffnung ergingen überwiegend ohne vorherige Anhörung der Angehörigen, denen auch Ort und Zeitpunkt der Obduktion in den meisten Fällen nicht mitgeteilt wurde. Die Behörden behaupten, einige Angehörige seien nicht erreichbar gewesen, andere seien angehört worden oder hätten der Obduktion zugestimmt.

Ein Minimum an Sensibilität für den kulturell-religiösen Hintergrund der Opfer und ihrer Angehörigen und ein minimales Verständnis von postmortaler Würde und Totenfürsorge hätte der Polizei bei der Vorbereitung der Obduktionen und der Staatsanwaltschaft bei deren Anordnung nahelegen müssen, die Angehörigen einzuschalten und zu befragen, nicht aber sie bis zu einer Woche in Unkenntnis zu lassen und sie dann mit einem von der Obduktion zerschnittenen Leichnam zu konfrontieren. Die Mutter eines der Opfer beschrieb, was in der Nacht nach dem Massaker geschah, als einen »zweiten Anschlag«.

Die vier Komplexe belegen ein vielgestaltiges Organisationsversagen der Polizei in der Tatnacht von Hanau und im Umgang mit den Betroffenen. Die Polizeiführung leugnet aber nicht nur Fehler und ihre Verantwortung, sie spielt auch auf Zeit. Durch den Verweis auf »schwebende Verfahren«, auch wenn sie nicht das Verhalten der Polizeikräfte in Hanau betreffen, sollen Kritiker:innen hingehalten, die Aufklärung verzögert und nach Möglichkeit verhindert werden.

Verfahren: Hessischer Landtag, Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, Drucksache 20/6079 vom 1. Juli 2021; Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hanau v. 6. 7. 2021.

Literatur: Gregor Haschnik, Hanau; Land soll für Polizei- und Behördenversagen haften – Angehörige erwägen Klage, Frankfurter Rundschau vom 25. März 2021.

Der Text erschien im Recht gegen rechts Report 2022. Der jährliche Bericht über rechtsextreme Tendenzen im Recht.
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