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Umwelt
Klimapaket: Nur ein echter Emissionshandel kann das Klima schützen

Gas- und Dampfturbinenkraftwerk Lausward, Düsseldorf

Gas- und Dampfturbinenkraftwerk Lausward, Düsseldorf

© picture alliance/imageBROKER

Genau vor einem Jahr wurde vom Bundestag das Klimaschutzgesetz beschlossen. Die damit verbundene Einführung eines CO2-Preises für die Sektoren Verkehr und Gebäude wurde von der Bundesregierung stolz als Neuanfang der deutschen Klimapolitik betitelt. Die Verhandlungen zu dem sogenannten Klimapaket verliefen jedoch äußerst zäh. Man einigte sich schließlich darauf, dass der CO2-Preis bei 25 Euro die Tonne starten sollte. Man mag sich fragen, ein Emissionshandel mit einem festgelegten Preis, geht das denn? Und die Antwort darauf ist einfach: Wird der Preis für den Ausstoß von CO2 staatlich festgelegt, handelt es sich um eine CO2-Steuer. Zwar nennt sich dieser nationale Bepreisungsmechanismus „Brennstoffemissionshandel“, er trägt aber keinerlei Elemente eines echten Emissionshandels.

In einem Emissionshandel legt der Staat lediglich die Rahmenbedingungen fest und der Preis bildet sich durch freies Handeln am Markt. Wichtigstes Merkmal eines Emissionshandels ist das CO2-Limit, das jährlich reduziert wird. Bei einer CO2-Steuer wird der Preis hingegen staatlich nach unklaren Kriterien festgelegt und muss gegebenenfalls nachjustiert werden, wenn Klimaziele nicht erreicht werden. Das ist beispielsweise in der Schweiz oft der Fall. Effektiver Klimaschutz sieht anders aus.

Der Brennstoffemissionshandel, der im Januar startet, ist also nichts Anderes als eine verkappte CO2-Steuer, die jedoch vor den WählerInnen so nicht beim Namen genannt wird. Das wichtigste Merkmal eines Emissionshandels fehlt völlig: Die Mengenbegrenzung an CO2 und damit auch an Ausstoßerlaubnissen. Zudem ist er sehr wahrscheinlich nicht verfassungskonform, da die Bepreisung Elemente einer Steuer ohne Rechtsgrundlage enthält. Der Gesetzgeber ist nicht völlig frei darin ist, neue Steuern und Abgaben zu erfinden. In Artikel 106 des Grundgesetzes sind die zulässigen Arten von Steuern aufgelistet, darunter findet sich keine Steuer auf den Ausstoß von CO2. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht 2018 entschieden, dass das europäische Emissionshandelssystem als sogenannte Vorteilsabschöpfungsabgabe zulässig ist. Das bedeutet, dass durch die begrenzte Menge an Zertifikaten, diejenigen einen Vorteil haben, die eines besitzen. Ohne diese Begrenzung wäre der Emissionshandel wirkungslos. Deshalb ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) aufgrund seiner fehlenden Mengenbegrenzung vermutlich rechtlich unzulässig.

Um dieses Schreckensszenario zu verhindern, sollte sich die Opposition so schnell wie möglich für eine Normenkontrollklage zusammenfinden. So kann zügig für Rechtssicherheit zum BEHG gesorgt werden. Zudem werden VerbraucherInnen geschützt und Deutschland kann sich durch eine Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr für wirklich wirksamen Klimaschutz einsetzen.