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Hasskriminalität im Netz: Bundespräsidialamt zieht Notbremse

Neue Entwicklungen in der Debatte um Hasskriminalität im Netz
Welche Maßnahmen dürfen staatliche Behörden im Netz ergreifen?
Welche Maßnahmen dürfen staatliche Behörden im Netz ergreifen? © picture alliance / Geisler-Fotopress | Christoph Hardt/Geisler-Fotopress


Der Bundespräsident verweigert seine rein formale Unterschrift zur Ausfertigung eines Gesetzes – aufgrund von Bedenken über dessen Verfassungsmäßigkeit. Es war die Spitze des Eisberges in der seit Jahren schwelenden Debatte um Hasskriminalität im Netz. Rechtsexperte Max Spohr über Sinn und Unsinn staatlicher Maßnahmen – und eine Bundesregierung auf der Suche nach Orientierung.

Das erlebt man selten: Der Bundespräsident verweigert seine rein formale Unterschrift zur Ausfertigung eines Gesetzes – aufgrund von Bedenken über dessen Verfassungsmäßigkeit. Die Behörde von Frank-Walter Steinmeier musste Ende letzter Woche offenbar die „Notbremse“ bei Seehofers Prestigeprojekt „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ ziehen. Ein weiteres Mal agiert die Regierung kopflos im Kampf gegen Online-Hass.

Die Bekämpfung des Rechtsextremismus steht seit den Anschlägen in Halle und Hanau weit oben auf der Liste der Prioritäten des Innenministeriums. Viel zu lang hatte man dieses Problem auf die leichte Schulter genommen. Zentraler Hort für Radikalisierung, Enthemmung und Anstiftung ist dabei das Netz. Dies bewies vor allem der Attentäter von Halle, der seine Tat live ins Netz übertrug.

Das kontroverse Gesetz soll daher vor allem beim Online-Hass ansetzen – ein Problem, das die Koalition bereits seit 2017 versucht, eher schlecht als recht in den Griff zu bekommen. Das damals hastig eingeführte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) steht bis heute in der Kritik, da die Rechtsdurchsetzung nicht unbedingt verbessert, sondern schlicht den großen IT-Konzernen überlassen wurde. Diese sind unter hoher Strafandrohung dazu verpflichtet, Hass und Hetze zu löschen. Dies kann zu übermäßigem Löschen von Inhalten, dem sogenannten Overblocking, führen und damit die Presse- und Meinungsfreiheit gefährden.

Bundespräsident stoppte Ausfertigungsprozess

Das neue Gesetz greift ein zentrales Problem des NetzDG auf: Die deutschen Strafverfolgungsbehörden bekommen es meist überhaupt nicht mit, wenn die Netzwerkbetreiber strafbare Inhalte löschen – und können daher nicht aktiv werden. Darauf weist auch die Gesetzesbegründung hin. Die Bundesregierung hat also das Problem erkannt, der gewählte Lösungsweg war jedoch wieder einmal mangelhaft: Laut dem neuen Gesetz sollen die Netzwerkbetreiber schlicht dazu verpflichtet werden, das Bundeskriminalamt – und so die zuständigen Staatsanwaltschaften – über alle gelöschten strafrechtlich relevanten Inhalte zu informieren. Das BKA sollte sodann dazu ermächtigt werden, die notwendigen Bestandsdaten sowie die IP-Adressen der möglichen Straftäter:innen abrufen zu dürfen. So erwartete man jährlich geschätzte 250.000 Meldefälle.

Doch abgesehen von der Frage, wie insbesondere die Staatsanwaltschaften diese Flut an Meldungen überhaupt bewältigen sollten, wurde offensichtlich auch juristisch geschlampt: Neben einer neuen Meldepflicht im NetzDG sollte eine Auskunftsregelung im Telemediengesetz (TMG) geschaffen werden, die eine bereits existierende Regelung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) kopiert. Pech nur: Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelung des TKG im Mai 2020 für zu weitgehend. Und das bereits zum wiederholten Mal nach 2012!

Vor diesem Hintergrund kamen nun mehrere Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (auch im Auftrag der FDP-Fraktion) und von führenden Experten zu dem Ergebnis, dass auch das Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität zumindest teilweise verfassungswidrig ist. Der Bundespräsident stoppte den Ausfertigungsprozess.

Zwar kam die besagte Entscheidung aus Karlsruhe erst nach der Fertigstellung des Gesetzes. Doch war sie natürlich absehbar und hätte abgewartet werden müssen. Zudem gab es bereits seit Monaten Warnungen und Hinweise auf die zweifelhafte juristische Lage. Allen voran schrieb der liberale Justizminister von Rheinland-Pfalz, Herbert Mertin, bereits Ende Juli einen Brief an die Bundesjustizministerin und wies auf möglichen Änderungsbedarf am neuen Gesetz hin.

Bundesregierung stellt sich sehr gutes Zeugnis aus

Das aktuelle Gesetzgebungsdebakel der Bundesregierung ist nicht nur angesichts der besonderen Bedeutung des Themas beschämend. Es zeugt auch insgesamt von einer Orientierungslosigkeit im Kampf gegen Hasskriminalität im Internet. Denn auch der allgemeine Reformprozess zum NetzDG droht geradezu unübersichtlich zu werden: Neben dem Gesetz gegen Hasskriminalität wird momentan noch an einem weiteren Gesetz zur „Änderung des NetzDG“ gearbeitet. Zudem startete im Februar auch noch eine Initiative mit deutlich abweichendem Inhalt im Bundesrat.

Die Bundesregierung stellt sich dagegen im aktuellen Evaluierungsbericht zum NetzDG ein sehr gutes Zeugnis aus. Sie sieht eine „deutliche Verbesserung des Beschwerdemanagements und der öffentlichen Rechenschaft der Anbieter sozialer Netzwerke im Umgang mit nach NetzDG rechtswidrigen Inhalten“ sowie „keine Anzeichen“ von Overblocking. Der Umstand, dass das zum Teil sehr zaghafte Einlenken der Netzwerkbetreiber eher auf andere Ursachen als das NetzDG zurückzuführen sein dürfte, wird ignoriert. Auch das Overblocking wird ohne belastbare Daten der Netzwerke, die weiterhin nicht zur Verfügung stehen, wohl kaum verlässlich zu bewerten sein.

So halbherzig und planlos werden wir bei dieser wichtigen sicherheitspolitischen Herausforderung nicht weiterkommen. Es braucht eine klar abgestimmte Gesetzessystematik. Das NetzDG sollte dabei abgeschafft und seine wichtigsten Regelungen in sinnvollere Gesetzeskörper wie das TKG und TMG überführt werden. Dazu müssen die Kapazitäten bei den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere den Staatsanwaltschaften erst einmal aufgebaut werden, bevor man sie mit Meldungen flutet. Anstelle der problematischen Meldepflichten beim BKA könnte zudem – wie im Urheberrecht – ein Auskunftsanspruch für Betroffene eingeführt werden, um sich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu wehren. Schließlich muss Online-Hass aber vor allem offline bekämpft werden. Dabei zeigen vor allem Kooperationen von Zivilgesellschaft, Medien, Rundfunkanstalten und Strafverfolgungsbehörden erste Erfolge.
 

Dr. Maximilian Spohr ist Referent für Bürgerrechte bei der Friedrich-Naumann-Stiftung. In seiner Arbeit beschäftigt er sich neben klassischen Grundrechtsfragen und dem Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit vor allem mit dem Thema Datenschutz und bürgerrechtlichen Fragen im Zuge der Digitalisierung.