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Sterbehilfe
Karlsruher Verfassungsdialog: Sterbehilfe – auf dem Weg zu einem rechtlichen Rahmen?

Expertendiskussion beim 15. Karlsruher Verfassungsdialog
picture alliance/dpa | Uli Deck
© picture alliance/dpa | Uli Deck

Das Thema Sterbehilfe bewegt seit Jahrzehnten die Gemüter. Wie frei und selbstbestimmt dürfen wir über unser Lebensende entscheiden? Und wer darf uns dabei wann und wie genau unterstützen? Gut zehn Jahre nach der Einführung der Patientenverfügung, die einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einem selbstbestimmten Lebensende darstellte, hat das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 sein mit Spannung erwartetes Grundsatzurteil zur Sterbehilfe (§ 217 Strafgesetzbuch) gesprochen und dabei die Strafbarkeit ärztlicher Suizidbeihilfe für nichtig erklärt hat.

Welche Auswirkungen hat diese Grundsatzentscheidung zum assistierten Suizid? Wie verhalten sich Palliativmedizin und ärztliche Suizidbeihilfe zueinander? Welche Folgen sind für das Berufsrecht der Ärzte zu erwarten?

Über diese und weitere Fragen haben im Rahmen des 15. Karlsruher Verfassungsdialogs – erstmals als hybride Veranstaltung mit Live-Stream – die frühere Bundesjustizministerin und stv. Vorsitzende der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, der Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Dr. med. Wolfgang Miller, die ehem. Bundesvorsitzende der Humanistischen Union und ehem. Verfassungsrichterin des Landes Brandenburg, Prof. Dr. Rosemarie Will, sowie der em. Professor für Theologische Ethik und Sozialethik Universität, Dietmar Mieth, diskutiert. Moderiert wurde die Veranstaltung von Dr. Claudia Kornmeier aus der ARD-Rechtsredaktion.

Die Freiheit des Einzelnen, über sein Leben zu bestimmen

Im Zentrum der Diskussion gehe es „um die Pflicht des Staates, menschliches Leben zu schützen und um die Freiheit des Menschen, über sein Leben zu bestimmen“, so der frühere Vorsitzende Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, Prof. Dr. Thomas Fischer, in seinem Impuls. Aus dem bloßen Umstand, dass der Staat das Leben zu schützen habe, dürfe man aber nicht ableiten, dass dieser alles tun müsse, um die Menschen daran zu hindern, ihr Leben zu beenden. Unser Rechtsstaat ist nicht der „allesversorgende Vater, der uns daran hindern soll, unvernünftig zu sein“, betonte Fischer. Aktuell ginge es in der Diskussion oft vor allem darum, wie man auf Basis des Urteils möglichst wenig Sterbehilfe zulassen könne – dies sei jedoch nicht die Aufgabe, sondern das Urteil sei offener gestaltet. Problematisch sei ein endloser Streit um Begriffe und die Abgrenzung dieser, wie dem der passiven Sterbehilfe, die nie passiv, sondern schon immer mit aktivem Sterbenlassen verbunden war. Zentral sei das Grundrecht des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und wie er stirbt. Diese Freiheit des Menschen über das Leben und den eigenen Tod sei zu fördern und nicht zu hemmen, vielmehr gelte es, die Möglichkeit zu geben, sich ohne Angst mit dem Thema auseinander zu setzen.

Aufgaben von Ärzten und notwendige Anpassungen

Für Ärzte sei der Umgang mit dem Urteil und die Frage ihrer künftigen Rolle schwierig, da es grundsätzlich ihre Aufgabe sei, Leben zu erhalten. Es entsteht dadurch ein Problem, wenn es darum geht, Leben zu beenden, so Wolfgang Miller in seiner Rolle als Präsident der baden-württembergischen Landesärztekammer. Die meisten Berufsordnungen der Ärzte enthalten zudem seit einigen Jahren ein explizites Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe.

Vor diesem Hintergrund bedürfen nicht nur Standards der Suizidassistenz, sondern auch das Berufsrecht der Ärzte einer Neuregelung, betonte Rosemarie Will. Auch eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, damit Ärzte entsprechend medikamentös unterstützen können, sei nötig, ergänzte Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

Das Strafrecht dürfe nicht Defizite in der Palliativmedizin kompensieren, so Will. Die Stärkung der Palliativmedizin und die Umsetzung des Urteils seien parallel laufende Prozesse. Zudem sei auf eine Trennung der Rollen von Gutachter und Begleitung zu achten, damit so ein Vier-Augen-Prinzip gewährleistet werden könne.

Es gelte, Beratungsangebote auszubauen und diese gut zugänglich zu gestalten, waren sich alle Diskutanten einig.

Öffnung der Debatte

Professionelle wie Pfleger und Betreuer und Erfahrungsträger seien in der Diskussion zusammenzubringen, betonte Dietmar Mieth. Die Debatte dürfe nicht in geschlossenen Kreisen geführt werden, sondern sie müsse gesellschaftlich breit geöffnet werden. Bei der Sterbehilfe spielen vor allem persönliche Aspekte eine Rolle, die sich nicht vorhersehen lassen, so Sabine Leutheusser-Schnarrenberger – mit nüchternen Begriffen alleine sei das Thema nicht zu fassen. Die Entscheidung aus Karlsruhe sei nicht zuletzt auch deswegen so weit gefasst. Ein gewisser Rahmen, der Rechtssicherheit ermögliche, sei wichtig, aber ebenso gelte es, in der Gesellschaft die Atmosphäre zu erzeugen, dass ein Wunsch zur Hilfe bei einer Selbsttötung nicht diffamiert wird.

„Wenn es um das Sterben geht, hat der Sterbende Rechte und sein Recht ist es, selbst zu entscheiden“, betonte Rosemarie Will - gegebenenfalls auch im Vorfeld in Form einer Patientenverfügung.

 

Hier können Sie die gesamte Veranstaltung nachschauen.