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§219a
Den Paragrafen zum Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche könnte man abschaffen

Das Kabinett hat den Entwurf für ein Gesetz zur „Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ gebilligt. Das greift allerdings viel zu kurz.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

Dieser Artikel wurde am Mittwoch den 06.02.2019 im Handelsblatt veröffentlicht und ist online hier zu finden. © Handelsblatt GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Vier der sechs Bundestagsfraktionen wollten das Verbot der „Werbung für den Schwangerschaftsabbruch“ eigentlich abschaffen. Auch die SPD als Koalitionsfraktion hatte sich als Befürworterin der Streichung positioniert.

Gleichwohl bleibt nach dem nun im Kabinett beschlossenen Kompromiss die im Jahr 1933 geschaffene Strafregelung weiter bestehen. Lediglich ein zusätzlicher Absatz wird in Paragraf 219a eingefügt, der es Ärztinnen und Ärzten ermöglichen soll, öffentlich nur darüber informieren zu dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Anders als der Titel des Paragraphen suggeriert, war bisher nämlich nicht nur das Werben verboten, sondern schon diese sachliche Information.Der Fall der Gießener Ärztin Kristina Hänel, die von Abtreibungsgegnern wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 219a im Jahr 2017 angezeigt und schließlich zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, zeigte die Gefahr der Kriminalisierung von Ärzten, die über ihre Tätigkeit informieren.

Diese Gesetzesänderung greift zu kurz und schafft nur in einem Punkt Rechtssicherheit, dass nämlich jegliche Information über die Voraussetzungen oder Behandlungsmethoden verboten ist und damit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe drohen.

Für die – abnehmende – Zahl von Ärzten, die diese wichtige Aufgabe übernehmen, ist das ein deutliches Misstrauensvotum. Die Homepage der Ärztin Hänel bleibt somit weiter illegal. Sie hält das Gesetz für verfassungswidrig und will nach Karlsruhe ziehen.

Ihre Gegner, vor allem auch innerhalb der Union, halten ihr entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) unverzichtbarer Teil des Schutzkonzeptes für das ungeborene Leben sei, auf das der Staat nach Artikel 1 und 2 Absatz 2 des Grundgesetzes verpflichtet ist.

Dieses Argument überzeugt nicht. Das Beratungskonzept umfasst gerade die sorgfältige und ausführliche Information über einen Schwangerschaftsabbruch. Die ungewollt Schwangere muss sich bei ihrer freien Arztwahl auch über die medizinischen Aspekte informieren können. Allein auf einer Seite der Bundesärztekammer Allgemeines über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs zu finden, wird diesem Anliegen nicht gerecht.

Ausdrücklich nennt das Bundesverfassungsgericht in seinen Grundsatzentscheidungen den Paragrafen 219a StGB nicht. Es setzt vielmehr nicht nur auf das Strafrecht, sondern fordert ein durchsetzungsfähiges Schutzkonzept für die Frau, wozu die ausreichende ärztliche Versorgungsstruktur gehört. Die ist zukünftig noch stärker gefährdet als derzeit.

Und wollte man wirklich glauben, die Abschaffung des strafrechtlichen Werbeverbotes würde anpreisender und unangemessener Werbung soweit Vorschub leisten, dass der Schutz des ungeborenen Lebens ernsthaft beeinträchtigt würde, so sei beruhigend auf die dies ausdrücklich verbietenden standes- und wettbewerbsrechtlichen Normen verwiesen. Ein zusätzliches strafrechtliches Werbeverbot ist damit also schlichtweg nicht erforderlich.

Man könnte den Paragrafen 219a StGB also ruhigen Gewissens abschaffen. Neben einer wirklichen Förderung der Rechtssicherheit für die Ärzte würde man sich damit auch von einer Norm verabschieden, der ein fragwürdiges Frauen- und Gesellschaftsbild zugrunde liegt.

Zwar würde im Rahmen einer Überprüfung des Paragrafen 219a StGB durch Karlsruhe vor allem die Frage erörtert werden, in wieweit dieser die Berufsfreiheit der Ärzte ungebührlich einschränkt. Dabei könnte aber durchaus eine Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen erfolgen, die mit Blick auf die sehr kontroverse gesellschaftliche Debatte durchaus zu begrüßen wäre.