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Freiheit zum Tagessatz

Der Fall Horst Arnold

Der Artikel erschien zuerst im liberal-Magazin.

Was ist ein Tag in Freiheit wert? Wer zu Unrecht verurteilt im Gefängnis sitzt, bekommt eine Entschädigungspauschale, die erst vor Kurzem erhöht wurde. Dennoch bekleckern sich Staat und Justiz nicht mit Ruhm, wenn es um den Ausgleich selbst verursachten Unrechts geht.

Wiederaufnahmeverfahren, an deren Ende ein Mensch nicht nur aus Mangel an Beweisen, sondern wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden muss, sind für die Justiz der GAU, also der größte anzunehmende Unfall, verbunden mit einem Gesichtsverlust erheblichen Ausmaßes. Denn dann liegt auf der Hand, dass die Polizei nicht nur gegen den Falschen ermittelt und angebliche Beweise falsch interpretiert hat, die Staatsanwaltschaft dies nicht gemerkt und den Falschen angeklagt hat. Auch die Richter müssen zugeben, obwohl zur sorgfältigen Aufklärung des Falls verpflichtet, dieser Pflicht nicht nachgekommen zu sein, sondern voreingenommen und nach ihrem Gefühl geurteilt zu haben. Für den zu Unrecht Bezichtigten oder gar zu Unrecht Verurteilten hingegen geht es um vieles mehr als nur um Gesichtsverlust. Der Lehrer Horst Arnold zum Beispiel saß von 2002 an eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zum letzten Tag ab wegen einer Vergewaltigung, die er nachweislich nicht begangen hat. Nach Auffassung der Verantwortlichen mangelte es ihm an Einsicht und Reue, sodass ihm Lockerungen nicht zu gewähren waren. Arnolds Lebensgefährtin, Freunde und Bekannte  wandten sich von ihm ab. Er verlor seinen Beruf, sein Haus, sein Auto. Als er aus dem Gefängnis entlassen  wurde, zog er als Hartz-IV-Empfänger in sein altes Kinderzimmer im Haus seiner Eltern. Der Fall Arnold ist kein Einzelfall. Besonders tragisch ist es, wenn psychisch labile oder intellektuell minderbegabte Personen, von den Ermittlern bedrängt, zermürbt oder mit allerlei dubiosen Mitteln in die Zange genommen, eine Tat gestehen, die sie gar nicht begangen haben. Sie sitzen bisweilen Monate bis  Jahre unschuldig in U-Haft. Wenn sie Glück haben, stellt sich dies in einer Hauptverhandlung heraus und sie werden freigesprochen. Dann aber kommt das böse Erwachen: Der Staat versucht nämlich nun mit allen Mitteln, um eine Haftentschädigung herumzukommen – mit der Begründung, durch das falsche Geständnis in die Irre geführt worden zu sein. Wiedergutmachung des Unrechts ist quasi unmöglich. Möglich hingegen ist es, dem Geschädigten eine Chance auf ein neues berufliches Leben und Wieder-eingliederung in die Gesellschaft zu geben. Eine Reform des Gesetzes „über die Entschädigung für Straf- verfolgungsmaßnahmen“ ist inzwischen überfällig. Denn gerade in jenen Fällen, in denen die Betroffenen vom Staat um ihre Existenz und ihr Hab und Gut gebracht wurden, ist die Entschädigung in Deutschland skandalös gering. Von 1987 bis 2009, also 22 Jahre lang, gab es elf Euro pro Tag, heute sind es 25 Euro, von denen aber sechs Euro für Kost und Logis im Knast abgezogen werden. Zum Vergleich: Für einen verlorenen Urlaubstag sprechen die deutschen Gerichte einen Entschädigungsbetrag von 50 bis 100 Euro zu. Ein Blick über die Grenzen zu unseren europäischen Nachbarn zeigt, dass in den meisten Staaten einzelfallbezogene Ermessensentscheidungen innerhalb von vom Staat vorgegeben Tarifen starren Fixbeträgen vorgezogen werden. Die Entschädigungssätze variieren. Aber in keinem anderen Rechtsstaat sind sie so schäbig niedrig wie in Deutschland. In den Niederlanden bekommen Justizopfer bis zu 95 Euro, in Luxemburg bis zu 200. Österreich und Finnland zahlen einen Mindestsatz von 100 Euro, der  je nach Fall aufgestockt werden kann. In manchen Ländern steigen die Tagessätze mit der Dauer der Haft, in anderen vermindern sie sich. So zahlt Spanien bei sechs Monaten zu Unrecht erlittener Haft 50 Euro pro Tag, bei 18 Monaten 250 Euro. In den skandinavischen Ländern Dänemark und Schweden verhält es sich ähnlich: Dort bekommt man für den ersten Hafttag 250 Euro, für den zweiten 615 und danach zwischen 80 und 100 Euro. Großspurig heißt es, natürlich würden Schäden  wie Lohnausfall, die Kosten für Wohnungssuche und dergleichen ersetzt. Aber das geschieht erst, wenn das Urteil rechtskräftig ist, was Jahre dauern kann, wenn – wie im Fall Arnold – die Falschbeschuldigerin Revision gegen den Freispruch einlegt. Und es geschieht nur,  wenn der Betrffende die Schäden, verbunden mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand, auch detailliert nachweisen kann. Was er also verdient hätte,  wäre ihm das Schicksal nur wohlgesinnter gewesen, abzüglich der Sozialhilfe, versteht sich, die er bezog, um überhaupt zu überleben und so fort.  Was aber ist mit dem immateriellen Schaden, den nicht nur der Betroffene erleidet, sondern auch seine  Angehörigen, Mutter und Tochter wie im Fall Arnold zum Beispiel? Geradezu zynisch ist es, dass in der Reformdebatte zum Thema die Justiz mit der Bemerkung glänzte, eine „Haftentschädigung dürfe keine Lizenz zum Geldabholen“ werden. Ausgerechnet für die Fehler der Justiz soll nicht oder nicht angemessen entschädigt werden? Dem Lehrer Horst Arnold standen für 1.826 Tage hinter Gittern unter dem Strich rund 34.000 Euro zu. Nach der Entlassung aus der Strafhaft hatte er beruflich nicht mehr Fuß fassen können. Stellenzusagen, die er nach Bewerbungen in den verschiedensten Berufszweigen erhalten hatte, wurden stets zurückgeszogen, wenn er seine "Vorstrafe" offenbarte - was sich angesichtes der erzwungenen Lücke in seiner Erwerbsbiographie nicht vermeiden ließ. 2011, also zehn Jahre nach der Falschbezichtigung und auf Antrag der Staatsan- waltschaft hin, der mit einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld endete, forderte Arnolds Anwalt das hessische Kultusministerium auf, seinen Mandanten unverzüglich wieder als Studienrat einzustellen und ihn nunmehr in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen (Arnold war vor seiner Verurteilung in einem Angestelltenverhältnis tätig). Es wäre eine kleine Kompensation für das erlittene Unrecht gewesen. Doch auf das Schreiben des Anwalts antwortete das Ministerium zunächst überhaupt nicht. Auf weiteres Drängen des Anwalts wurde Arnold dann aufgefordert, sich um eine Stelle zu bewerben (wie ein Berufs-anfänger), und sollte auf einen Bescheid warten (ebenfalls wie ein Berufsanfänger). Nach einer ganzen Reihe von „Dienstbesprechungen“ der zuständigen Gremien wurde dieses Einstellungsangebot jedoch mit Hinweis auf die „Vorstrafe“ und einer Bewertung als „möglicherweise politisch höchst brisante Personalsache“ wieder zurückgenommen. Wegen der „Rechtslage“. Denn Arnold galt als „Vorbestrafter“ für fünf Jahre als unfähig, ein öffentliches Amt zu bekleiden. „Nach Paragraf 45 a Absatz 2 des Strafgesetzbuches wird die Dauer des Verlustes der Amtsfähigkeit von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt ist“, teilte das Ministerium lakonisch mit Und: „Da Herr Arnold nicht als Beamter aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschieden ist“, so das Kultusministerium, „kann Paragraf 49 Absatz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, wonach das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, wenn eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrech-te bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt wird, die diese Wirkung nicht hat, leider keine Anwendung finden.“ Arnold wurde aufgefordert, die Rechtskraft des Freispruchs abzuwarten und sich dann erneut um eine Einstellung in den Schuldienst zu bewerben. Aus beamtenrechtlichen Gründen sei eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen – und so fort. Als der Bundesgerichtshof 2012 den Freispruch endlich bestätigte – die Mühlen der Justiz mahlen bekanntlich mehr als langsam –, änderte sich für Arnold nichts. Denn schließlich hätte erst „eines der 15 Staatlichen Schulämter in Hessen einen fachlichen Bedarf“ in den von Arnold angebotenen Fächern „in Kombination mit der vertretenen Schulform Gymnasium“ anmelden müssen, ehe man ihn wieder in Lohn und Brot gebracht hätte, wie es aus dem Ministerium hieß. Wem ist so etwas zumutbar?  Arnolds Gesundheit hielt das alles nicht mehr aus, die seelische Belastung war zu groß. Am 28. Juni 2012 starb er an Herzversagen. Sein Fall wurde zum Menetekel für einen Staat, der nicht imstande ist, Fehler zuzugeben und angerichteten Schaden wenigstens halbwegs finanziell zu kompensieren. Einen Staat, der nicht einmal willens ist, Unrecht, das er selbst begangen hat, zu beseitigen.Die Staatsanwaltschaft Darmstadt, von der Arnold  verurteilt worden war, ließ sich bis 2013 Zeit, ehe sie die falschbeschuldigende Frau wegen Freiheitsberaubung anklagte; der Prozess begann Ende April in Darmstadt. Arnolds Anwalt, Hartmut Lierow aus Berlin, hatte seinerzeit erfolglos beantragt, seinem Mandanten eine weitergehende immaterielle Haftentschädigung in Höhe von 125 Euro – also 100 Euro mehr als üblich – für jeden unschuldig in Haft verbrachten Tag zuzubilligen. „Die vom Gesetzgeber gestaltete Pauschalierung und Limitierung der immateriellen Haftentschädigung von 25 Euro ist in Fällen wie dem  vorliegenden eine solche unangemessene Kompensation für das Leiden, welches meinem Mandanten mit der Fehlverurteilung durch das Landgericht Darmstadt auferlegt wurde, dass die Limitierung auf 25 Euro grob gegen das Sittengesetz und den verfassungsrechtlichen Anspruch des Bürgers auf den Schutz seiner grundrechtlich geschützten Rechte auf Freiheit, Ehre, Berufsausübung verstößt“, schrieb Lierow an die Staatsanwaltschaft.Die Frau hingegen, die offensichtlich gelogen hatte, meldete Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz an. War das eigentliche Opfer nicht der Lehrer Arnold? Zur Autorin: Gisela Friedrichsen arbeitet seit 1989 als Gerichtsreporterin beim Nachrichtenmagazin Spiegel. Als Nachfolgerin von Gerhard Mauz hat sie in dieser Zeit alle großen Strafverfahren in der Bundesrepublik, zum Teil auch im Ausland, beobachtet und ist dabei immer wieder auf die Problematik der völlig unzureichenden Haftentschädigung von Justizopfern hierzulande gestoßen.