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AfD
Das scharfe Schwert…

Folgt aus der Prüfung durch den Verfassungsschutz ein Verbot der AfD?
Pressekonferenz der AfD

Jörg Meuthen (l-r), Alexander Gauland, und Roland Hartwig, während einer Pressekonferenz zum Thema «Die AfD, der Verfassungsschutz und die Meinungsfreiheit in Deutschland»

© picture alliance/Soeren Stache/dpa

Es wurde breit darüber berichtet: Die AfD als Gesamtpartei wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz zum „Prüffall“ erklärt. Das Amt teilte mit, dies erfolge, da „erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgerichtete Politik der AfD“ vorlägen. Die „Junge Alternative“ (JA) und die Teilorganisation der AfD „Der Flügel“ wurden gar zum „Verdachtsfall“ erklärt, da für beide „dem BfV hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor(liegen), dass es sich um eine extremistische Bestrebung handelt“. Bezüglich der Gesamtpartei AfD werden die Verfassungsschützer nun „die Auswertung der offen wahrnehmbaren Aktivitäten der Gesamtpartei AfD kontinuierlich weiterführen und die offene Materialsammlung entsprechend fortführen und vertiefen“; betreffend „JA“ und „Der Flügel“ kann es auch „eine personenbezogene Auswertung und die Speicherung von personenbezogenen Daten in Dateien und Akten des Verfassungsschutzes“ geben, und: „Es können auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden.“

Eine Diskussion kommt auf: Ist das der erste Schritt hin zu einem Verbot der AfD?

Die Hürden für ein Parteiverbot sind sehr hoch – und das mit Recht. Die Parteien nehmen eine besondere, verfassungsrechtlich normierte Stellung im demokratischen Staat ein, ihr offener Meinungswettstreit ist schlichtweg konstitutiv für die offene Gesellschaft. Ihre Tätigkeit, so führt das Bundesverfassungsgericht aus, soll „möglichst wenig durch den Staat beeinflusst werden“. Gleichermaßen wurden die Lehren aus Fehlentwicklungen zum Ende der Weimarer Republik gezogen und Instrumente für eine „wehrhafte Demokratie“ in die Verfassung aufgenommen. Eines davon ist Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, der besagt: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“

Bislang wurden in der Geschichte der Bundesrepublik zwei Parteien verboten, nämlich die „Sozialistische Reichspartei“ 1952 und die „Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)“ 1956. In der Diskussion um ein Verbot der (von letzterer zu unterscheidenden) „Deutschen Kommunistischen Partei (DKP)“ prägte der damalige Bundesinnenminister Hans-Dietrich Genscher 1971 den Begriff des "scharfen Schwerts des Parteiverbots", das „nur als äußerstes und letztes Mittel zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingesetzt werden“ sollte.

Der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang (r), und Joachim Seeger, Abteilungsleiter Rechtsextremismus beim Verfassungsschutz

Thomas Haldenwang (r), und Joachim Seeger: Der Verfassungsschutz will die AfD stärker als bisher unter die Lupe nehmen.

© picture alliance/Carsten Koall/dpa

Die Voraussetzungen sind beträchtlich. Da ist zum einen das Verfahren des Verbots, das die Bekämpfung von Parteien, die die freiheitliche Gesellschaftsordnung beseitigen wollen, mit vollem Bedacht nicht den anderen Parteien oder der Exekutive überlässt, sondern in die Hände des höchsten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts legt. Und da ist zum anderen die klare rechtliche Formulierung, dass eine Partei nur dann verboten werden kann, wenn sie „nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer , aggressiver Weise umsetzen will“ – so definiert vom Bundesverfassungsgericht.

Die Partei muss „planvoll das Funktionieren der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen wollen“. Und weiter: „Dies setzt voraus, dass konkrete, gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann.“ Und genau an diesem zweiten Aspekt scheiterte das Verbotsverfahren gegen die NPD im Jahr 2017: Die reale Chance zur Verwirklichung politischer Veränderungen wurde im Fall der NPD nicht als gegeben gewertet, was für die Partei inhaltlich-strategisch eine Schmach gewesen sein wird, ihr aber zumindest funktional das Fortbestehen gerettet hat, wenn auch im politischen Niemandsland.

Die inhaltliche Begründung eines Parteiverbots muss sich an der Verfassungswidrigkeit orientieren. Das Parteiverbot, so das Bundesverfassungsgericht, ist „kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot“. Der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Baum sagte dazu, aus Anlass des NPD-Verbotsverfahrens, 2017 in einem Radiointerview: „Das ist ja ein ganz scharfes Schwert, einen Mitbewerber, so unerträglich er auch sein mag, zu verbieten, aus der politischen Arena rauzuschmeißen." Nach Baums Ansicht sind nicht die Gerichte, sondern ist die Gesellschaft gefordert: "Wir sind aufgerufen, als Demokraten unsere freiheitliche Verfassung zu verteidigen, das schaffen wir doch nicht mit dem NPD-Verbot. (…) Das Signal müssen die Politiker geben, nicht die Gerichte.“

Thomas Volkmann ist stellvertretender Leiter des Bereiches Themenmanagement und Politikberatung im Liberalen Institut.

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