Ausländische Studienförderung
Die Stipendien werden gemäß den Richtlinien des Auswärtigen Amtes berechnet und
müssen nicht zurückgezahlt werden. Der Schwerpunkt der Förderung liegt im ideellen Bereich.
Die Förderung wird zunächst für ein Jahr bewilligt. Bei konzentriertem Studium
können Verlängerungen bis zum Abschluss des Studiums gewährt werden. Nicht
gefördert werden Studienaufenthalte im Ausland.
Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 8 BAföG als
"Bildungsinländer" gelten, können gesondert gefördert werden. Ihr
Status muss mit den Bewerbungsunterlagen schriftlich nachgewiesen werden
(BAföG-Amt).
FRIST FÜR BEWERBUNGSSCHLUSS verlängert auf 30. November 2011
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Der Bewerbungsschluss ist der 15. Mai und der 15. November eines Jahres.
Sie erhalten bis spätestens 15. August bzw. 15. Januar eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Unaufgefordert werden Sie bis spätestens 8. August bzw. 7. Februar schriftlich über den Ausgang Ihrer Bewerbung informiert.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir weder schriftliche noch
telefonische Zwischenanfragen zum Eingang Ihrer Unterlagen beantworten
können.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie mindestens den "Acrobat Reader 9" benötigen, um die ausgefüllten Dokumente abspeichern zu können.





