Ausländische Studienförderung
Die Stipendien werden gemäß den Richtlinien des Auswärtigen Amtes berechnet und müssen nicht zurückgezahlt werden. Der Schwerpunkt der Förderung liegt im ideellen Bereich.
Die Förderung wird zunächst für ein Jahr bewilligt. Bei konzentriertem Studium können Verlängerungen bis zum Abschluss des Studiums gewährt werden. Nicht gefördert werden Studienaufenthalte im Ausland.
Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 8 BAföG als "Bildungsinländer" gelten, können gesondert gefördert werden. Ihr Status muss mit den Bewerbungsunterlagen schriftlich nachgewiesen werden (BAföG-Amt).
Der Bewerbungsschluss ist der 31. Mai und der 30. November eines Jahres.
Sie erhalten bis spätestens 1. Juli bzw. 1. Januar eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir weder schriftliche noch telefonische Zwischenanfragen zum Eingang Ihrer Unterlagen beantworten können.







