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surF - Liberales im Netz Nr. 53 | 02. Dezember 2009

Es entbehrt nicht einer gewissen Tragik. Da geht der Berliner Senat ausnahmsweise einmal den Weg der Liberalisierung – und bekommt das Ergebnis prompt vom Bundesverfassungsgericht um die Ohren gehauen. Immerhin: Klaus Wowereit will retten, was zu retten ist.

Dazu bedarf es zunächst des Studiums der Karlsruher Entscheidung – die mitunter skurril anmutet, weil sich der Senat teils an unerheblichen Fakten abarbeitet, teils Aspekte außen vor lässt, deren Behandlung man erwartet hätte: positive Auswirkungen auf die Beschäftigungslage etwa. Insgesamt jedoch wird klar: Der Ladenschluss am Sonntag ist jetzt kein verfassungsrechtliches oder politisches Problem mehr, sondern eine verfassungspolitische Aufgabenstellung.

An vielen Stellen wendet das Bundesverfassungsgericht geltendes Verfassungsrecht sauber an. Das Argument etwa, die vollständige Freigabe der Ladenöffnung an Werktagen könne nicht ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Sonntagsöffnung bleiben, ist im Lichte des Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung folgerichtig. Dessen Wortlaut klingt und ist verstaubt – aber geltendes Verfassungsrecht: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt."

Der Einwand des Handels, mit der Neuregelung der Ladenöffnungszeiten sei die Bevorzugung von Einzelhändlern an privilegierten Standorten (Tankstellen, Raststätten, Flughäfen, Bahnhöfen) und die Bevorzugung des Online-Handels behoben worden, greift nur aus liberal-politischer Sicht, wenn man unbeschränkten Handel als Regel und regulierende Vorschriften als Ausnahme sieht. Die Karlsruher Richter aber müssen von Art. 139 WRV als Regelfall ausgehen, der die Sonntagsruhe festschreibt und eine Öffnungserlaubnis damit zur Ausnahmeregelung macht. Daher gilt: "Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilhabe an Vergünstigungen gibt."

So bleibt es bei dem Zustand, den Burkhard Müller-Ullrich beschreibt: "Man darf sonntags zwar Konzerte und Theateraufführungen besuchen, aber keine Läden betreten, die CDs und Theatertexte verkaufen. Man kann Kunstbände an der Museumskasse erstehen, aber nicht in einer Buchhandlung. Man darf in Möbelhäusern Kaufverträge ausfüllen, sie aber nicht unterschreiben. Das wiederum gilt nur für neue Möbel, denn gebrauchte darf man auf Flohmärkten sehr wohl erwerben."

Dem Verfassungsgericht ist es auch nicht vorzuwerfen, Feststellungen zur Zahl der Betroffenen der Sonntagsöffnung zu treffen und dabei etwa Folgen wie den zunehmenden innerörtlichen Verkehr in Rechnung zu stellen.

Wenn es in diesem Zusammenhang jedoch auf einen Trend hinweist, demzufolge die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten den Anteil der nicht-sozialversicherungspflichtig Beschäftigten deutlich erhöht hat und der Anteil der Frauen an der Mitarbeiterschaft der Verkaufsstellen etwa 72 % beträgt, so muss man sich fragen: Was in Gottes Namen hat der Anteil von Frauen oder nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Rahmen der Sonntagsarbeit mit dem Schutzzweck der einschlägigen Normen, kurz der Sonntagsruhe, zu tun? Wird diese etwa durch arbeitende Frauen mehr gestört als durch arbeitende Männer oder durch jobbende Studenten weniger? Natürlich nicht.

Das Gericht verknüpft vielmehr das, was es umständlich die "synchrone Taktung des sozialen Lebens" nennt, mit der "Beschäftigtenstruktur im Einzelhandel, in dem Frauen, die sich im Rahmen einer familiären Einbindung zu einem großen Teil nach wie vor einer Doppelbelastung in ihren Familien ausgesetzt sehen, besonders stark vertreten sind." Als Feststellung trifft dies durchaus die gesellschaftliche Realität. Als Argument bei der Bestimmung des Schutzzwecks der sonntäglichen Ruhe heißt dies aber nichts anderes, als den Wert von Müttern im sonntäglichen Familiengetriebe höher anzusetzen als den der Väter.

Es scheint, dass die angesichts der "fortschreitenden Pürierung unserer Lebenswelt", so Müller-Ullrich, "geradezu adventliche Sehnsucht nach der Rettung traditioneller Kategorien und Orientierungspunkte" auch die Karlsruher Richter erfasst hat. Wenn das Verfassungsgericht nun schon für die juristische Wahrheitsfindung die oben geschilderten abwegigen Gedankengänge bemüht, hätte es konsequenterweise auch der Frage Raum geben können, ob es nicht vielleicht Menschen gibt, die Wert darauf legen, am Sonntag arbeiten zu dürfen. Chris Vigelius stellt sie zurecht: "Ob ein finanziell klammer Schüler oder Student sich am Sonntag gerne ein paar Euro dazuverdienen möchte, ob ein ungebundener Single die Freizeit am Werktag bevorzugt und die Zulage gerne mitnimmt oder eine Hausfrau und Mutter am Wochenende die Familienkasse aufbessern will, interessiert die Verfassungsrichter" wenig.

Stattdessen wird der Katechismus der Katholischen Kirche eingebracht, nach dem der Sonntag den Arbeitsalltag unterbreche und eine Ruhepause gewähre; er sei ein Tag des Protestes gegen die 'Fron der Arbeit' und die 'Vergötzung des Geldes'.

So bleiben am Ende die von Zettel zu Recht formulierten Fragen stehen: "Ist dieses geltende Recht, das 1919 so formuliert wurde, im Jahr 2009 noch vernünftig? Ist es in der heutigen pluralistischen Gesellschaft noch begründbar, dass der Staat es als seine Aufgabe ansieht, 'seelische Erhebung' zu ermöglichen, zu befördern, zu schützen?" Politische Fragen, die einer politischen Antwort bedürfen. Bitter ist: Zettel konstatiert zutreffend, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei weltfremd, "auch wenn das Gericht nicht anders konnte, als so zu entscheiden. Das Grundgesetz sollte in diesem Punkt geändert werden." Das allerdings dürfte sich – angesichts der Kirchennähe der Union und der Gewerkschaftsnähe der linken Parteien – erst dann bewerkstelligen lassen, wenn die FDP als einzige Befürworterin einer Gesellschaft mit Freiheit als Regel- und nicht als Ausnahmezustand über eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag verfügt. Wahrscheinlicher ist, dass sich Kirchen und Gewerkschaften in zehn Jahren zusammentun und "100 Jahre Art. 139 Weimarer Reichsverfassung" feiern. Mit einem sonntäglichen Fest natürlich.

Gerade diese Institutionen, für die eine "synchrone Taktung des sozialen Lebens" wohl kein schauderhafter Begriff ist, dürfen derweil Antworten auf die Frage suchen, die der Tagesspiegel gestellt hat: "Wie kann es sein, dass wir ein Minarettverbot als Verstoß gegen die Religionsfreiheit in der Schweiz kritisieren, wir uns aber andererseits von den Kirchen vorschreiben lassen müssen, wie besinnlich die Adventssonntage in Berlin zu bleiben haben?"
letzte Änderung: 02.12.2009


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