In dem Urteil des BVG wurde das Abhören von Privaträumen zwar grundsätzlich als verfassungskonform anerkannt, die vom Gesetzgeber vorgenommene gesetzliche Ausgestaltung aber in wesentlichen Teilen als verfassungswidrig erklärt.

Der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Dr. Johann Bizer
Die Beschwerdeführerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin a.D., der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Ehrhard Denninger, die Strafrechtlerin Prof. Dr. Edda Weßlau, der Rechtsanwalt Dr. Fredrik Roggan und der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Dr. Johann Bizer analysierten die Entscheidung des BVG und stellten die Anforderungen an den Gesetzgeber dar.
Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Ehrhard Denninger bezeichnete dieses Urteil als eines der “großen Urteile“ des Verfassungsgerichtes, das weit über den Bereich des Abhörens von Privaträumen hinaus Auswirkungen haben wird, da nicht nur die Abhörpraxis in Privaträumen betroffen ist, sondern auch weite Bereiche der Privatsphäre der Bürger und Ihre Selbstbestimmung. Eine grundlegende Neuerung sei die nicht nur räumliche, sondern inhaltliche Definition des „Privatraumes“, d.h. mit „Privatraum“ ist nicht nur die Wohnung, sondern auch der Gesprächsinhalt gemeint. Kritisch merkte Professor Denninger an, dass das Urteil eine schwer durchschaubare Gliederung und Systematik habe sowie in einigen Punkten Unklarheiten und Interpretationsmöglichkeiten eröffne, das Minderheitsvotum sei systematisch klarer, für die gesetzgeberische Umsetzung sei aber nur das Mehrheitsvotum relevant.
Die ehemalige Bundesjustizministerin und eine der Beschwerdeführerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger betonte u.a. den weitreichenden Schutz, den das Bundesverfassungsgericht den Bürgern einräume, es sei in weiten Teilen den Einlassungen der Beschwerdeführer gefolgt. In der Zukunft käme es darauf an, parlamentarisch die Umsetzung dieses Urteils kritisch zu begleiten und den vom BVG festgeschriebenen Schutz der Privatsphäre der Bürger zu garantieren.
Die Strafrechtlerin Professor Dr. Edda Weßlau stellte die notwendigen Änderungen der Strafprozessordnung dar. Auch sie verwies auf die systematischen Mängel des Urteils, die in der Umsetzung zu Interpretationsspielräumen führe. Ein wesentlicher Punkt mit tiefgreifenden Auswirkungen auf die Abhörpraxis liege in der Neudefinition des Begriffes „Privatraum“, der wie oben dargestellt auch die Gesprächsinhalte umfasse. Dadurch verbiete sich die automatische Aufzeichnung geführter Gespräche, da die Gesprächsinhalte zum geschützten Privatraum gehören könnten und einem Erhebungsverbot unterlägen, die Aufzeichnung daher sofort abgebrochen werden müsse. Problematisch seien auch Gespräche mit Vertrauenspersonen, die vom BVG abweichend von der derzeitigen Regelung in der Strafprozessordnung definiert wurden. An einem mehr scherzhaften Beispiel erläuterte Professor Weßlau die Problematik: wenn ein Verdächtiger eine Straftat seiner Ehefrau mitteilt, unterliegt dies dem Erhebungs- und Verwertungsverbot, darf also weder mitgehört noch gegen ihn verwandt werden. Führt er hingegen ein Gespräch mit seiner Hauskatze darf aufgezeichnet und gegen ihn verwandt werden. Frau Weßlau kam zu der Empfehlung, dass der Gesetzgeber am besten auf die Umsetzung der Abhörmöglichkeit verzichten solle.
Der Rechtsanwalt Dr. Fredrik Roggan, Strafrechtsexperte der Humanistischen Union und Buchautor zum Bereich innere Sicherheit, legte dar, dass nicht nur die Strafprozessordnung zu überarbeiten ist, sondern sämtliche Polizei- und Verfassungsschutzgesetze der Länder betroffen und diesem Urteil anzupassen seien. Die vom Bundesverfassungsgericht weitgehend für verfassungswidrig erklärte Legalisierung des Lauschangriffs hat Konsequenzen für alle Ihre Anwender.

Dr. Burkhard Hirsch in der Diskussion
Der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte Dr. Johann Bizer zog Vergleiche zur Praxis der Kommunikationsüberwachung und stellte fest, dass es für den gesamten Bereich der Kommunikationsüberwachung, sei es Telefon, Email, Handy oder andere technische Kommunikationsmedien, ähnliche Problemstellungen gäbe. Vor allem die Definition des „Privatraums“ auf Gesprächsinhalte stelle die bisherige Form der Telefonüberwachung vor völlig neue Anforderungen. Das BVG-Urteil erfordert auch eine Neufassung der gesetzlichen Regelung zur Kommunikationsüberwachung.
In der abschließenden Diskussion waren sich alle Teilnehmer, zu denen auch der ehemalige Vizepräsident des Deutschen Bundestages und einer der Beschwerdeführer, Dr. Burkhard Hirsch,
gehörte, einig, dass eine grundlegende Überarbeitung der Strafprozessordnung und aller tangierten Gesetze als „großer Wurf“ nicht zu erwarten sein. Vielmehr könne man davon ausgehen, dass Einzelprobleme geregelt werden, Interpretationsmöglichkeiten genutzt, bzw. ungeregelt bleiben. Weitere Entscheidungen aus Karlsruhe zum Bereich des Abhörens seinen vorprogrammiert. Bis dahin werde man immer wieder mit verfassungswidrigen Abhöraktionen rechnen müssen. Alle mit Überwachungen Befassten, Gerichte, Anwälte aber auch Strafverfolgungsbehörden sind aufgerufen genauestens auf den Schutz der Privatsphäre der Bürger zu achten.