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Patientenverfügung: Betroffene in rechtlicher Grauzone

Gut besuchtes Atrium der Stiftung in Potsdam
Gut besuchtes Atrium der Stiftung in Potsdam
Beim Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung geraten das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und die ärztliche Fürsorgepflicht miteinander in Kollision. Die Frage, ob und wie ein Gesetz die Situation im Falle einer schweren Krankheit für Betroffene, Angehörige und behandelnde Ärzte vereinfachen kann, stand im Mittelpunkt einer Veranstaltung, zu der die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit nach Potsdam geladen hatte. Über das Thema „Ich bestimme selbst - von 18 bis 80. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer und politischer Sicht“ diskutierten Prof. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und Michael Kauch MdB, Sprecher für Palliativ- und Transplantationsmedizin der FDP-Bundesfraktion.

Hoppe
Hoppe
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind „ein Ausdruck von Selbstverantwortung, aber auch ein Stückchen Freiheit, selbst zu bestimmen, was mit einem passiert“, wie es Veronika Kolb, Leiterin des Regionalbüros Berlin-Brandenburg, ausdrückte. Worum es bei diesen Instrumenten geht, erläuterte Michael Kauch in seinem Eingangsreferat: „Die Vorsorgevollmacht regelt, wer für mich entscheiden soll, wenn ich es nicht mehr kann, und zwar im Hinblick auf meine medizinische Versorgung, mein Vermögen, ob ich im Heim oder zuhause gepflegt werde. Die Patientenverfügung legt fest, wie die medizinische Behandlung im Falle einer schweren Krankheit oder eines Unfalls verlaufen soll.“ Wie weit diese Selbstbestimmung allerdings gehen kann, darüber besteht bei allen Betroffenen noch Unklarheit.

Patienten, Angehörige und Ärzte in einer Grauzone

Zwar werden Patientenverfügungen in der Praxis immer häufiger genutzt, dennoch bewegen sich Patienten, Angehörige und Ärzte bislang in einer Grauzone. Eine gesetzliche Regelung gibt es noch nicht. Mehrere Gesetzesentwürfe lägen zurzeit vor, so Michael Kauch. Einer davon stammt von ihm selbst. Sie unterschieden hauptsächlich darin, dass die einen Entwürfe mehr die ärztliche Fürsorgepflicht betonten, während die anderen (darunter auch sein eigener) auf eine Stärkung des Patientenwillens abzielten.

Kauch
Kauch
„Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes gilt die Patientenverfügung nur, wenn das Leiden des Patienten unvermeidlich zum Tode führt“, so Kauch. Mit seinem Gesetzesentwurf setze er sich unter anderem dafür ein, dass der Patientenwille in Bezug auf Behandlungsmethoden und Therapieverbote auch im Falle von nicht tödlichen Krankheiten respektiert werde – und dies in jedem Krankheitsstadium.

„Über den Patientenwillen hinwegsetzen, um Leben zu retten“

Dass der Wille des Patienten hundertprozentige Gültigkeit haben soll, betrachtete der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, mit Sorge. Zwar gelte, man müsse „sich nicht behandeln lassen, wenn man nicht will“. Den behandelnden Arzt bringe dies aber häufig in eine unauflösbare Konfliktsituation: „Zum einen muss der Arzt sich fragen, ‚Ist der in der Patientenverfügung geäußerte Wille noch aktuell?’“. Der von einem gesunden Menschen festgelegte Wille könne sich schließlich durch bestimmte Erlebnisse oder durch den Eintritt einer Krankheit verändern. In Patientenverfügungen geäußerte Wünsche wie „ich möchte keine Spritzen bekommen“ brächten den Arzt zudem in die Situation, in der er sich unter Umständen über den Patientenwillen hinwegsetzen müsse, um Leben zu retten.

Fragen aus dem Publikum
Fragen aus dem Publikum
Um solche Situationen zu vermeiden, riet Michael Kauch dazu, sich vor dem Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung umfassend beraten zu lassen und auch das Gespräch mit Angehörigen zu suchen. Ein Gesetzesentwurf werde zwar nicht alle Konfliktsituationen klären, aber den Ärzten dennoch mehr Sicherheit geben: „Schließlich können sie alles nachlesen.“ Hoppe plädierte dagegen dafür, von einem detaillierten Gesetz abzusehen. Eine Regelung, die zu konkret sei, werde den vielen verschiedenen Fällen nicht gerecht. „Außerdem kann ein Arzt nicht gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln.“

Kira Louisa Künstler

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letzte Änderung: 01.04.2009


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