Strafverfolgung bei Völkermord
Karl-Hermann-Flach-Disput in Bad Homburg über Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
Der schon traditionelle Karl-Hermann-Flach-Disput in Bad Homburg wurde auch in diesem Jahr - thematisch und personell - seinem hohen Qualitätsanspruch gerecht. Davon zeigte sich nicht nur der FDP-Landesvorsitzende in Hessen, Jörg-Uwe Hahn, in seinem Schlusswort überzeugt. Aus unterschiedlichen Blickwinkeln zogen Wolfgang Schomburg, Richter am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, Prof. Herbert Landau, Richter am Bundesverfassungsgericht und der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung, Günter Nooke, eine Bilanz der bisherigen Kodifikation des Völkerstrafrechts und seiner Anwendung. Aus ehemaligen „Glasperlenspielen einer Juristensekte“ (Landau) sei eine durchaus wirkungsvolle weltumspannende Kraft geworden.
Unter der sachkundigen Moderation des früheren Staatssekretärs Dr. Herbert Hirschler, verfolgten über 80 Gäste eine mitunter leidenschaftliche Diskussion über die Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Und sie hoben immer wieder die „Dankbarkeit der Opfer“ (Nooke) hervor, wenn ehemaligen grausamen Machthabern schließlich doch der Prozess gemacht werde. Auch wenn es sich immer wieder als schwierig erweise, die Drahtzieher und „Schreibtischtäter“ im Sinne individueller Verantwortlichkeit zu überführen. Gleichwohl: Am Ende bekannten sich die auf dem Podium versammelten Experten - trotz aller Rückschläge in der internationalen Rechtsentwicklung – perspektivisch zu einem „eingeschränkten Optimismus.“

Prof. Herbert Landau, Richter am Bundesverfassungsgericht Dabei ist die Geschichte des internationalen Strafrechts keineswegs neueren Datums. Bereits in der Charta des Nürnberger Tribunals vom 8. Mai 1945 wurden Verbrechenstatbestände definiert, die bis heute als Kernverbrechen im Völkerrecht gewertet werden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen den Frieden. Allerdings war das Nürnberger Tribunal keine echte internationale Strafverfolgung. Installiert wurden seinerzeit vielmehr Besatzungsgerichte, die selektiv ihre Zuständigkeiten wahrnahmen. Gerechte Strafverfolgung, so Landau, sei aber immer auch gleiche Strafverfolgung gegenüber jedermann. Darüber hinaus sei eine „ex post facto-Gerichtsbarkeit“ – und damit Verletzung des Grundsatzes nullum crimen sine lege – problematisch. Insofern könne Nürnberg, an das in diesem Jahr zu Recht erinnert werde, auch keine direkte Vorbildfunktion zugewiesen werden, gleichwohl habe es aber die Entwicklung zum internationalen Strafrecht entscheidend angestoßen.
Die Kodifikation des Völkerstrafrechts sei dann durch die Konflikte auf dem Balkan und in Ruanda erheblich beschleunigt worden. In seiner Resolution 764 betonte der UN-Sicherheitsrat seinerzeit die individuelle Verantwortlichkeit im Balkankonflikt. Unter Berufung auf Kapitel VII der UN-Charta zur Wahrung und Wiederherstellung des internationalen Friedens wurde ein Ad-hoc-Tribunal zur Ahndung der Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien- kurze Zeit später auch das Ruanda-Tribunal – eingerichtet. Den Durchbruch schaffte schließlich das „Statut von Rom“: Es verleiht dem Internationalen Strafgerichtshof – bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression – weit reichende Kompetenzen. Es trat am 1. Juli 2002 – vier Jahre nach seiner Verabschiedung - in Kraft, nachdem die Zahl von 60 Ratifikationen erreicht war. Von 139 Unterzeichnerstaaten haben zwischenzeitlich 100 Staaten das Statut ratifiziert, darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Tschechien.





