Für eine Schuldenbremse mit ABS und ESP
Von Dr. Horst Werner, Liberales Institut

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Das Bundesverfassungsgericht kann sich mit seiner für den Herbst erwarteten Entscheidung zur Klage von FDP und CDU gleich mehrfach verdient machen. FDP und Union klagen, weil die hohe Neuverschuldung im Haushalt 2004 von SPD und Grünen nicht verfassungskonform gewesen sei. Wenn das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung die Politik zu einer wirksamen Schuldenbremse zwingen würde, könnte das Mut für weniger Steuerlast und Staatsverschuldung machen. Hoffnung auf bessere Politik haben auch die Entscheidungen zur Steuerfreiheit des Existenzminimums von 1992 und zum Halbteilungsrundsatz bei der Vermögensteuer von 1995 gemacht – Hoffnungen, die bisher für eine echte Föderalismusreform und für mehr Generationengerechtigkeit enttäuscht wurden.
Zumindest beim Bundesverfassungsgericht dürfen die Bürger hoffen: Karlsruhe meint es in aller Regel gut mit einer liberalen Bürgergesellschaft in einem tatkräftigen, dauerhaft handlungsfähigen Bundesstaat. Denn die zur Entscheidung anstehenden Verfassungsklagen von alten Sündern gegen neuere Sünder beim Auftürmen von Schuldenbergen sind zunächst ein klares Signal für die 2. Stufe der Föderalismusreform: die Reform der föderalen Finanzverfassung. Darin geht es zwar um mehr als um die Staatsschulden (s. u.), aber ohne eine wirksame Schuldenbremse wird es nichts mit dem handlungsfähigeren Bundesstaat, mit mehr Finanzautonomie von Gemeinden, Ländern und Bund: Bei Ausgaben und Einnahmen, begrenzt nur durch dauerhaftes Verfassungsrecht. Otto Fricke, Vorsitzender des Haushaltsausschusses im Deutschen Bundestag, hat zu Recht diesen Zusammenhang bei der erwarteten Entscheidung hervorgehoben.
Die FDP hat den Weg zu mehr Bürgerfreiheit im bescheidenen, aber umso tatkräftigeren Staat mit der Forderung nach einem Verbot der Nettoneuverschuldung vorgezeichnet: dem Ausgleich der Haushalte in Gemeinden, Ländern und Bund „innerhalb von zehn Jahren … in einem verbindlichen Stufenplan“. Im „Karlsruher Entwurf“ von 1996 und in ihrem Grundsatzprogramm „Wiesbadener Grundsätze - Für die Liberale Bürgergesellschaft“ von 1997 geht die FDP mit ihrer Forderung nach Verfassungsschranken gegen Staatsverschuldung und Steuerlast so weit wie Thomas Jefferson, Vater der amerikanischen Verfassung, vor über 200 Jahren.
Die politische Wirklichkeit wird das strenge Verschuldungsverbot der FDP wohl nicht zulassen: keine Regel ohne Ausnahme. Bei Jefferson war 1798 allenfalls der Krieg eine diskutable Ausnahme. Welche wirkliche Reform für ein einfacheres und gerechtes Steuersystem, für eine wirklich tragfähige Gesundheitsreform und eine für verlässliche Alterssicherung wäre als Ausnahme in Friedenszeiten diskutabel? Oder: Was ist überhaupt gesamtwirtschaftlich eine Investition? Und wenn man wüsste, was in Artikel 115 Grundgesetz sinnvollerweise unter „Ausgaben für Investitionen“ zu verstehen ist: Wie stellt man eine „Investition“ in der Haushaltspraxis objektiv und überprüfbar fest?
Außerdem ist die Erkenntnis kaum verbreitet, warum echte Steuer- und Sozial-Reformen als Investitionen in die „rechtlich-soziale Organisation“ des Staates mittel- und langfristig zu weniger Abgabenlast und weniger Staatsverschuldung beitragen. Daran haben über 50 Jahre Ordnungspolitik und volkswirtschaftliche Ausbildung nichts geändert.





